Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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Abs. 1
OW, SH, UR bemängeln, dass hier eine nicht nachvollziehbare Differenzierung vorgenommen wird: für die Kontrollorgane von Tierarzneimittel-Detailhandelsbetrieben wird eine Akkreditierung verlangt, für solche im Humanarzneimittelbereich jedoch nicht. Auch TI und KAV erachten die Anforderung als übertrieben und AG möchte, dass nur festgehalten wird, dass eine Akkreditierung anzustreben sei.
Abs. 2
FR stellt die Frage, was denn eine „ausreichende Qualifikation“ bedeute.
Abs. 4
AI, AR NW, SG, SZ, ZG, ZH und der Kantonstierarzt beider Appenzell kritisieren die Doppelkontrolle der kantonalen Inspektorate durch zwei Bundesämter und erachten dies als finanziell untragbar.
2. Abschnitt: Anforderung an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten
Art. 31 Mitteilungspflicht
AG, BL, BS, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, ZG, der Kantonstierarzt BL und der Kantonstierarzt JU verlangen einheitliche Voraussetzungen in allen drei Absätzen in dem Sinne, dass in jedem Fall die Mitteilung nur auf Aufforderung hin erfolgen muss.
Abs. 1
AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein und SAV schlagen die Ergänzung vor, dass rezeptfreie, sowie für Sport- und Heimtiere zugelassene Tierarzneimittel ausgenommen sein sollen.
Abs. 2
FR und JU beantragen, diesen Absatz zu streichen, da sein Inhalt bereits in Abs. 1 enthalten sei.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 34 Übergangsbestimmungen
Abs. 1
ZH stellt die Frage, wer die Kontrollen an Stelle des Kantons übernimmt, wenn ein Inspektorat vom Institut nicht anerkannt wird; SGCI beantragt, Abs. 1 zu streichen, da der Inhalt bereits in Abs. 2 enthalten sei.
Abs. 2
Die GST beantragt, dass die Verordnung erst in Kraft trete, sobald die Kontrollorgane die Anforderungen nach Art. 30 erfüllen, was möglichst bald, jedoch spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung der Fall sein sollte.
Abs. 3
Das Büro für Konsumentenfragen bemängelt, dass die Frage der Komplementärmedizin erst an dieser Stelle auftaucht.
Abs. 4
Die GST verlangt, dass dieser Absatz gestrichen werden soll, da so der Gruppenrevision Tür und Tor geöffnet werde und es somit abzusehen sei, dass zukünftig viele dringend benötigte Tierarzneimittel nicht mehr zugelassen werden. ASR und SBV beantragen ebenfalls die Streichung von Abs. 4, da Angaben über zulässige Mischfutter für Arzneimittelvormischungen – wenn überhaupt – nur im Rahmen der Neuregistrierung eingefügt werden können. FR möchte eine restriktivere Regelung, um dem Missbrauch vorzubeugen. Der Verein Aargauischer Tierärzte und Vital AG beantragen, dass wiederum nur der vorgesehene Verarbeitungsprozess enthalten sein muss, da die geforderten Untersuchungen zur Kompatibilität mit allen Mischfuttern nicht möglich seien. Der SVVF hält die Übergangsfrist für zu kurz, da die Gruppenrevision bis dahin kaum abgeschlossen sei.