Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
3. Kapitel: Sorgfalts- und Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter
Art. 17 Sorgfaltspflicht
ZG merkt an, dass die Sorgfaltspflicht in Art. 3 HMG umfassend geregelt sei und nicht nur die Aufbewahrung, sondern auch die korrekte Anwendung der Tierarzneimittel umfasse. AR, der Kantonstierarzt beider Appenzell, ASR, LOBAG, SBV, der Schweizerische Verband für künstliche Besamung, SLFV und VSP beantragen hinzuzufügen, dass die schriftliche Anwendungsanweisung solange aufzubewahren sei, wie das Tierarzneimittel auf dem Betrieb vorhanden ist. Die GST schlägt in Anlehnung an die amtlichen Anwendungsanweisungen eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren vor.
Art. 18 Mitteilungspflicht bei Halterwechsel
AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, ZG, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und der Kantonstierarzt JU beantragen, die unbegründete Abweichung von Art. 18 FHyV zu beheben. Die TAMV soll ausschliesslich für den Halterwechsel gelten, Art. 18 FHyV ausschliesslich für das Verbringen der Tiere in den Schlachthof.
Abs. 1 lit. a
AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, LU, NW, SG, SH, TG, ZG, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und der Kantonstierarzt JU, beantragen eine schriftliche Bestätigung, dass das Tier innerhalb der letzten 10 Tage weder erkrankt ist, noch sich verletzt hat.
Abs. 1 lit. b
FR, JU und der Kantonstierarzt JU wollen nicht nur die Angabe der Absetzfristen von Tierarzneimitteln, sondern auch von anderen Stoffen.
Abs. 2
AG, BL, BS, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, ZG und der Kantonstierarzt BL verlangen auch schriftliche Angaben, um welche Krankheit es sich handelt.
AI, AR, SG, der Kantonstierarzt beider Appenzell, AgorA, ASR, LOBAG, Prometerre, SBV, SLFV und Suisseporcs möchten, wenn die Bestätigung nicht ausgestellt werden kann, dass auf dem Begleitdokument für Klauentiere anzugeben ist, um welche Krankheit oder Verletzung es sich handelt. Zusätzlich sind die erfolgten Behandlungen und die Mengen der eingesetzten Tierarzneimittel mit dem Datum, an dem die Absetzfrist abläuft, anzugeben. AI, AR, SG und der Kantonstierarzt beider Appenzell möchten die Angaben in diesem Fall auch im Pferdepass.
Abs. 3
AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und der Kantonstierarzt JU beantragen klar zu stellen, dass in den übrigen Fällen die Angaben so gemacht werden müssen, dass sie durch Dritte dem Tier eindeutig zugeordnet werden können. ASR, SBV und VSP beantragen, diese Angaben nicht im Pferdepass machen zu müssen; es soll ein amtliches Begleitdokument zu diesem Zweck erstellt werden.
Art. 19 Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
Abs. 1
AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, ZG, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL, der Kantonstierarzt JU und GST wollen präzisieren, dass nur diejenigen Erzeugnisse nicht als Lebensmittel verwendet werden dürfen, bei denen im Zeitpunkt der Gewinnung die entsprechenden Absetzfristen noch nicht abgelaufen sind. Es wird gefordert zu präzisieren, dass die Absetzfrist nicht beim ganzen Tier, sondern nur bei den betroffenen Tierteilen abgelaufen sein muss.
AG, LU, NW, OW, SG und SZ schlagen vor, dass die Möglichkeit des Nachweises auf Rückstandsfreiheit zusätzlich noch aufgenommen werden soll.