Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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Abs. 2
AG, AI, AR, BL, BS, FR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, der Kantonstierarzt beider Appenzell, der Kantonstierarzt BL und GST fordern, dass in einem geeigneten Erlass die Art und Weise der Entsorgung der nicht zur Verfütterung zugelassenen Milch festgelegt werden soll. FR, JU, der Kantonstierarzt JU und die Fenaco verlangen auch, dass diese Bestimmung in diesem Sinne noch präzisiert wird.
TG, ASR, SBV, GST und R. Müller verlangen, dass die Milch als Futtermittel verwendet werden darf, für die gefütterten Tiere soll aber die Absetzfrist des eingesetzen Tierarzneimittels gelten oder umgekehrt, beim Einsatz eines Tierarzneimittels mit Absetzfrist, darf die Milch nicht an Tiere verfüttert werden, falls diese Tiere vor Ablauf der Absetzfristen für Fleisch und Organe des in der Milch enthaltenen Tierarzneimittels geschlachtet werden.
Antistress, ebi-pharm, Heidak, Herbamed, Pharma Bellavista, Schmidt-Nagel, Serolab, Spagyros, SVKH, WALA und Weleda schlagen vor, dass die ersten drei Gemelke nur zu verwerfen sind, sofern nicht komplementärmedizinische Tierarzneimittel verwendet worden sind.
4. Kapitel: Buchführungs- und Dokumentationspflicht
1. Abschnitt: Buchführungspflicht
Art. 20 Grundsatz
Lit. a
AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein, SAMW und SAV beantragen die Einschränkung, dass nur buchführungspflichtig ist, wer zur Abgabe von Tierarzneimitteln an Nutztiere berechtigt ist.
Lit. b
Die GST schlägt einen Zusatz vor, wonach buchführungspflichtig ist, wer Nutztiere oder Tiere hält, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
Art. 21 Gegenstand der Buchführung
AG, AI, AR, BL, BS, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, ZH, der Kantonstierarzt beider Appenzell und der Kantonstierarzt BL beantragen einen Absatz 2, der die umfassende Buchführungspflicht nach Art. 22 bei der Betreuung von Nutztieren vorschreibt, hingegen eine Buchführungspflicht nach Art. 22 ohne Absatz 1 lit. c und Absatz 4 vorsieht, sofern ausschliesslich Heimtiere betreut werden.
Der Freiburgische Bauernverband möchte diese Bestimmung ganz streichen, da das von ihm vorgeschlagene „bulletin vétérinaire“ all diese Angaben enthält und somit ausreichen soll.
Der Baselstädtische Apotheker-Verband bemängelt an dieser Stelle, dass die Rolle der Apotheker auf Grund der fehlenden Trennung zwischen Verschreibung und Abgabe ausser Acht gelassen wurde.
Lit. a
Die GST beantragt die Einschränkung auf verschreibungspflichtige Tierarzneimittel für Nutztiere.
Lit. c und d
AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein und SAV schlagen die Einschränkung auf nur verschreibungspflichtige Tierarzneimittel vor.
Art. 22 Buchführungspflicht für abgabeberechtigte Personen
TG, ASR, GST und SBV schlagen vor, dass nicht ein separates Register geführt werden muss, sondern dass die geforderten Daten irgendwie nachvollziehbar festgehalten werden müssen (z.B. Krankengeschichte, Rechnung, Lieferscheine).