Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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4.4. Arzneimittelverordnung, VAM, inklusive Änderung weiteren Rechts
4.4.1 Arzneimittelverordnung, VAM
Allgemeine Bemerkungen
Verschiedentlich wird es als schwierig erachtet, zur VAM abschliessend Stellung zu nehmen, da weitere wichtige Verordnungen nach wie vor ausstünden (Bestimmungen über komplementärmedizinische Arzneitmittel, über Hausspezialitäten, über Spitalpräparate und über Mengenabgrenzungen und damit verbunden Zulassungen durch Swissmedic,). AR rügt, dass der Verordnungsentwurf bereits bestehenden eidgenössischen Bestimmungen, z.B. im Krankenversicherungsgesetz betreffend Selbstdispensation widerspräche: Währenddem im KVG die Selbstdispensation relativ offen geregelt sei, solle nun im Entwurf der VAM eine sehr restriktive Stellung zur Liste C eingeführt werden. GL und GR bemängeln die fehlende Harmonisierung mit der TAMV. Die Kontrollen im Humanarzneimittelbereich seien weniger streng und sollten an diejenigen der TAMV angepasst werden. APA und Pulsus kritisieren die Bevorzugung der Apotheker gegenüber den selbstdispensierenden Ärzten und Drogisten und fordern eine wettbewerbsneutrale Argumentation und eine Gleichbehandlung aller Abgabekanäle. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS wollen in Art. 1 Abs. 1 lit. f in Anpassung an das EG-Recht den Begriff „Pharmakovigilanz“ statt „Vigilance“. Der Drogistenverband SZ/GL stellt fest, dass der Entwurf eine restriktivere Regelung enthält als vom Gesetz vorgesehen. Die GSASA will die Pflicht einführen, Zulassungsentscheide analog der Praxis der europäischen Arzneimittelbehörde zu veröffentlichen. Die GZA sieht in der im Entwurf vorgesehenen Aufzählung derjenigen Personen- und Berufsgruppen, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen, nach Ablauf der Übergangsfrist ein Berufsverbot für die kantonal approbierten Zahnärzte und Zahnärztinnen im Kanton AR, das weder durch das HMG noch durch das Binnenmarktgesetz gerechtfertigt sei. Dies habe nicht nur für die Zahnärzte selber, sondern auch für die Bevölkerung von AR fatale Folgen, da die zahnärztliche Grundversorgung nicht mehr gewährleistet wäre. Merz stellt fest, dass der Bund im Fall des Kantons AR stark in ein traditionell liberales und seit Jahren klaglos funktionierendes Medizinalwesen eingreife. Daher seien die betroffenen Berufe und deren Anliegen anzuhören. Die PKS bemängeln die Regelungsdichte.
Zu den einzelnen Artikeln
Art. 13a Bearbeiten von Personendaten
BE bemängelt, dass aus der Bestimmung nicht hervorgehe, wofür die Daten gebraucht werden. GR und SAV rügen eine mangelnde gesetzliche Grundlage. AG verlangt, dass nur anonymisierte Personendaten bearbeitet werden dürfen. SH verlangt einen Verweis auf das Datenschutzgesetz. Pharmalex wünscht die gleiche Formulierung wie in Art. 46a AMBV.
Art. 20 Abs. 3
BE und Pharmalex wollen auf eine Änderung des geltenden Rechts verzichten und sprechen sich weiterhin für eine Publikation als Allgemeinverfügung aus. Antistress, SVKH und Weleda schlagen vor, eine ständige Expertenkommission zu bilden, welche für die Anpassung der Stoffliste verantwortlich ist. Diverse Hersteller aus dem komplementärmedizinischen Bereich schliessen sich dem SVKH an. IPK und Pharmalex bemängeln, dass die Änderung der Abgabekategorie auf Gesuch hin nicht mehr möglich sei. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS verlangen die Publikation in einer Verordnung.
1. Abschnitt: Drogistinnen und Drogisten
Art. 27a Erweiterte Abgabekompetenz
BE verlangt, dass das Erfordernis, dass Drogisten, die zur Abgabe von Arzneimitteln der Kategorie C ermächtigt sind, entsprechende Weiterbildungskurse zu absolvieren haben, in einem neuen Absatz ausdrücklich verankert wird. GR, UR, SP und SGB begrüssen die erweiterte Abgabekompetenz in den