Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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Abs. 1
AG, BL, BS, LU, NW, SZ, VD, der Kantonstierarzt BL, der Freiburgische Bauernverband, Migros und SGCI schlagen zumindest eine Vereinfachung vor, insbesondere sei die Aufzeichnung von allen Wahrnehmungen unverhältnismässig und praktisch nicht durchführbar.
Abs. 3
Amacker & Partner, der Schweizerische Verband für künstliche Besamung, der Verein Aargauischer Tierärzte und Vital AG machen darauf aufmerksam, dass eine unabänderbare Speicherung technisch nicht möglich sei.
3. Abschnitt: Aufbewahrungsdauer
Art. 25
AG, AI, AR, BL, BS, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, der Kantonstierarzt beider Appenzell und der Kantonstierarzt BL schlagen vor, die Verpflichtung auch auf die Verschreibung und Anwendungsanweisung von Arzneimittel-Vormischungen zu erweitern.
Gleichzeitig wird flächendeckend gefordert, die Aufbewahrungsfrist auf 3 Jahre herabzusetzen, wie dies in anderen Bereichen auch üblich ist.
5. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Kontrolle
Art. 26 Zuständigkeit und Befugnisse
FR, JU, VS und der Kantonstierarzt JU kritisieren die entstehenden Zusatzkosten und fragen, was denn passiere, wenn der Kanton die zusätzlichen Ressourcen nicht freigibt.
Abs. 1
GE, NE, NW, OW, SO, SZ, ZG, KAV und der Schweizerische Verband für künstliche Besamung beantragen die Zuweisung der Verantwortlichkeit an den Kanton, welcher dann selber bestimmen soll, wer intern zuständig ist. AG beantragt, dass die Zuständigkeit der Kantonsapotheker für Kontrollen der tierärztlichen Privatapotheken und anderer Detailhändler bestehen bleiben soll.
GalloSuisse, GST, SBV, SLFV und Suisseporcs möchten nicht nur die Zuständigkeit statuieren, sondern ausdrücklich die Verantwortung nennen und schlagen die Ergänzung vor, dass die Vorgaben des Institutes in diesem Bereich umgesetzt werden. Dies soll die Koordination bzw. Integration der Kontrollen aus der vorliegenden Verordnung mit solchen aus anderen Erlassen ermöglichen.
Der SVVF befürchtet, dass der Vollzug nicht einheitlich erfolgen wird. Demzufolge sei der Vollzug unter eidgenössische Kontrolle zu stellen, damit die Rechtsgleichheit gewährleistet werden kann.
GST und VSF möchten, dass weitere gewerbliche Betriebe bzw. Personen kontrolliert werden können.
Abs. 2
ZG bemängelt, dass in dieser Bestimmung die Befugnisse, wie sie bereits im HMG vorgesehen sind, wiederholt und dabei die Kontrollmassnahmen mit Verwaltungsmassnahmen vermischt werden.
GST und GZST stellen sich die Frage, ob diese Massnahmen juristisch haltbar seien und schlagen vor, die Massnahmen auf jene Fälle zu beschränken, in denen Verdacht auf eine Straftat vorliegt.
Abs. 3
NW, OW, SZ, UR und ZG bemängeln, dass eine analoge Regelung für den Humanarzneimittelbereich fehle Sie sind der Meinung, dass eine solche ebenso wichtig wäre.