Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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4.1.2 Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995
Art. 18 Meldepflicht
AG, AI, AR, BL, BS, GR, LU, NW, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH und der Kantonstierarzt beider Appenzell wollen die Klarstellung, dass die FHyV wie bisher nur für das Verbringen des Tiers zur Schlachtung gilt, hingegen Art 18. TAMV nur bei der Verbringung des Tiers zu einem anderen Halter Anwendung findet.
Abs. 1
Dieselben Kantone schlagen eine Lösung vor, wonach bei der Eingangskontrolle bestätigt werden muss, dass das Tier innerhalb der letzten 10 Tage weder erkrankt ist noch sich verletzt hat, dass alle Absetzfristen (für die einzelnen essbaren Organe) nach einer Behandlung mit Tierarzneimitteln zum Zeitpunkt der Schlachtung abgelaufen sind und dass das Tier keine Futtermittel mit Wirkstoffen erhalten hat, die im Fleisch Rückstände verursachen können. Die Eingangskontrolle hat dann dem Fleischkontrolleur unverzüglich zu melden, wenn der Tierhalter die Bestätigung nicht gegeben hat oder wenn Abweichungen festgestellt werden. GST, der Verein Aargauischer Tierärzte sowie Vital AG beantragen, lit. c zu streichen, da nicht nachvollziehbar sei, warum nur von Wirkstoffen von Futtermitteln die Rede ist; zudem müsse so jedes Tier, das mit Fütterungsarzneimitteln behandelt worden sei, gemeldet werden. Dies stelle eine rechtlichen Diskriminierung der Fütterungsarzneimittel gegenüber anderen Formen von Tierarzneimitteln dar.
Art. 20 Schlachtverbot
GL, GR, SG, TG, SEG und SGP verlangen, dass sichergestellt wird, dass nur Tierteile nicht in die Lebensmittelkette gelangen, die Rückstände enthalten, weil die Absetzfrist für das betreffende Organ des Tieres noch nicht abgelaufen ist. Art. 20 soll im Hinblick darauf nochmals überarbeitet werden.
Abs. 1
BL, BS, LU, NW, OW, SG, SH, SZ und ZH schlagen vor, dass die aufgezählten Tiere nicht geschlachtet oder bearbeitet werden dürfen, da es z.B. beim Geflügel vorkommt, dass die Kontrolle nicht schon beim Schlachten sondern erst bei der Bearbeitung durchgeführt wird.
Abs. 2
AI, AR, GL, GR, SG, TG, der Kantonstierarzt beider Appenzell und GST beantragen, die Kosten für die amtlichen Rückstandsuntersuchungen dem Tierhalter zu überbinden.
4.2 Verordnung über die Qualitätssicherung in der Milchproduktion
Art. 16 Trockenzeitpräparate
AG, AI, AR, BL, GL, GR, LU, NW SH, SZ, TG, ZH und der Kantonstierarzt beider Appenzell beantragen, den Inhalt von Art. 16 in die TAMV überzuführen, da dieser im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 1 TAMV stehe.
4.3. Verordnung über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren, die der Le-
bensmittelgewinnung dienen
FR, GE, VD und KAV bemängeln, die Definitionen und der Inhalt der beiden Listen sei unklar, der Unterschied zwischen den Listen sei nicht ersichtlich.