Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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AB, der Basellandschaftliche Apothekerverein, der Baselstädtische Apotheker-Verband und SAV bemängeln die fehlende Trennung zwischen Verschreibung und Abgabe und demzufolge die fehlende Berücksichtigung der Apotheken.

Abs. 1 lit. d

Fenaco, UFA AG und VSF beantragen die Ergänzung „Menge in Konfektionseinheiten oder Kilogramm“, da z.B. Fütterungsarzneimittel nicht in Konfektionseinheiten angegeben werden können.

Abs. 3

Die GST schlägt vor, dass der Tierarzt in der Wahl der Aufzeichnungsart einen gewissen Spielraum haben soll (nicht unbedingt in der Krankengeschichte).

Abs. 4

Die GST beantragt, dass auf die Mengenbilanz gestützt auf das Register verzichtet werden soll.

Art. 23 Buchführungspflicht für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter

Der Freiburgische Bauernverband empfiehlt, die ganze Bestimmung im Hinblick auf das von ihm vorgeschlagene „bulletin vétérinaire“ zu streichen.

Abs. 1

AG möchte diesen Absatz streichen, da diese Angaben bereits auf der Etikette festgehalten seien.

Abs. 2

AI, AR, SG, der Kantonstierarzt beider Appenzell, AgorA, ASR, GalloSuisse, LOBAG, Prometerre, SBV, SLFV, SMP, Suisseporcs und VSP verlangen, dass diejenige Person, welche ein Tierarzneimittel anwendet, die entsprechenden Aufzeichnungen im Behandlungsjournal vornehmen müsse. Die Zuweisung der entsprechenden Verantwortung an den Tierhalter sei nicht erwünscht.

Die GST schlägt vor, die Aufzeichnungen im Behandlungsjournal nur für Tierarzneimittel mit Absetzfristen vorzusehen.

Abs. 3

Die ASR, das Büro für Konsumentenfragen, GST und SBV bemerken, dass nicht für alle Pferde ein Pferdepass bestehe und die vorgeschlagene Bestimmung demzufolge nicht ausreiche. Zudem würden solche Eintragungen im Pferdepass ein Pferd gegebenenfalls unverkäuflich machen. Vorgeschlagen wird deshalb der entsprechende Eintrag im Behandlungsjournal.

Abs. 5

Die GST schlägt vor, dass die fraglichen Angaben in der Inventarliste festzuhalten seien, eine separate Liste stelle bloss Zusatzaufwand ohne Mehrnutzen dar. AG, GST und SAV schlagen zusätzlich die Angabe über die Vernichtungsmethode vor.

GST, GZST, der Verein Aargauischer Tierärzte und Vital AG beantragen die Einfügung eines neuen Absatzes, der besagen soll, dass für Arzneimittel, die von einem amtlichen Rezeptformular nach Art. 11 begleitet werden, Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 nicht notwendig seien.

2. Abschnitt: Krankengeschichte

Art. 24

AI, AR, SG, der Kantonstierarzt beider Appenzell, AgorA, die Appenzellische Schweinehaltergenossenschaft, ASR, Coop, GalloSuisse, GST, GZST, LOBAG, Prometerre, SBV, SLFV, Suisseporcs und VSP beantragen, die ganze Bestimmung zu streichen, da die Führung einer Krankengeschichte hohe Kosten und enormen Aufwand verursache und die übrigen Aufzeichnungspflichten die darin enthaltenen Anforderungen bereits erfüllen.