Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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TI kann sich sowohl mit dem Hauptvorschlag als auch mit der Variante einverstanden erklären. FR, GE, NW, OW, SZ, UR und Apothekervereine (TI, SZ) bevorzugen den Hauptvorschlag,
AG, AI, AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NE, SH, VS, ZG, ZH, Antistress, der Apothekerverein BS, ASSGP, Drogistenverbände (AR, FR, SZ/GL), ebi-pharm, GRIP, Heidak, Herbamed, HVS, Interpharma, IPK, KAV, Pharma Bellavista, Pharmaforum, SAMW, SAV, Schmidt-Nagel, SGCI, SDV, Serolab, Spagyros, SVKH, VIPS und WALA bevorzugen demgegenüber die Variante. AR, LU, ZG, ASSGP, Drogistenverbände (AR, FR, SZ/GL), Interpharma, SGCI, SDV, SVKH und VIPS beantragen die Streichung des letzten Satzes von Abs. 1. GL und GR halten den Ausschluss der erweiterten Abgabeberechtigung für nicht eidg. dipl. Drogisten mit einer Weiterbildung in Pharmakotherapie für nicht gerechtfertigt. JU verlangt eine pragmatische Lösung für Drogisten mit langer Berufserfahrung. VD befürwortet die Variante für die eidg. dipl. Drogisten, welche weniger als 15 Jahre Berufserfahrung haben und spricht sich dafür aus, dass jene mit mehr als 15 Jahren Berufserfahrung befugt sein sollen, Arzneimittel abzugeben (Art. 95 Abs. 6 HMG).
Art. 27c Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Allgemein bemängelt wird eine Verletzung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, wie sie das HMG vorsieht. NW, OW, SH, SZ, UR und ZH erachten es als unlogisch und sachlich nicht begründbar, dass rezeptpflichtige Tierarzneimittel einheitlichen bundesrechtlichen Anforderungen genügen müssen, während für rezeptpflichtige Humanarzneimittel kantonale und damit uneinheitliche Anforderungen gelten. AVKZ, Apothekervereine (BL, BS) und SAV sind der Auffassung, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kategorie C nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen. Immerhin müssten die Ausnahmesituationen abschliessend (entsprechend Art. 27a) aufgezählt werden. Zudem würde die Aufgabentrennung Verschreibung/Abgabe verletzt (Problem der Selbsdispensation). Pharmaforum verlangt die Streichung der ganzen Bestimmung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Abgabeberechtigung noch gar nicht gegeben sind. Der SAV verlangt einen neuen Absatz, wonach diese Abgabestellen einer kantonalen Bewilligung bedürfen und die Kantone periodische Kontrollen durchführen sollen.
Abs. 1 lit. a
AR weist darauf hin, dass noch andere kantonal reglementierte Berufe im Bereich der Komplementärmedizin existieren, deren Nichterfassung faktisch einem Berufsausübungsverbot für die betroffenen Berufsleute gleichkäme. AI weist auf einen Widerspruch zu Art. 25 Abs. 5 HMG hin, wonach die Kantone Berufsgruppen mit einer kantonal anerkannten Ausbildung mit einer OTC-Arzneimittel-Abgabe betrauen können. Es sei im Sinne des HMG, die Kantone zur Anerkennung der Ausbildung zu ermächtigen. Bestimmungen, welche zukünftige, noch zu definierende Berufsgruppen erfassen, dürften nicht zu Lasten bereits bestehender und bewährter Berufe umgesetzt werden. Laut NVS und VKH sollten legal praktizierende Naturärzte und Naturheilpraktiker im Bereich der Komplementärmedizin ebenfalls zur Abgabe berechtigt bleiben. Antistress, ebi-pharm, Heidak, Herbamed, Pharma Bellavista, Schmidt-Nagel, Serolab, Spagyros, SVKH und WALA verlangen die Schaffung von Übergangsbestimmungen, die u.U. auch während der Übergangszeit neue Bewilligungen durch die Kantone ermöglichen. Gemäss BE, BS, FR, JU, SO, VD, VS, ZG, Apothekervereinen (TG, SZ, VS), ASSGP, Interpharma, SAMW, SGCI, VKS und VIPS sind die Personen mit einem eidg. Diplom in einem Bereich der Komplementärmedizin zu streichen. Als Begründung wird genannt, diese Ausbildung sei noch nicht eidgenössisch geregelt, es resultiere eine Ungleichbehandlung gegenüber Medizinalpersonen, und es bestehe die Gefahr einer unbeschränkten Arzneimittelabgabe sowie einer fehlenden Kontrolle über die Herkunft und Rückverfolgung dieser Arzneimittel. Laut Santésuisse kann die Abgabe durch Komplementärmediziner nicht zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung erfolgen. FR, VD, VS und NVS verlangen, dass die Kantone die Kompetenz zur Bestimmung der abgabeberechtigten Personen haben sollen. BE, GE, NE, SG, TI, GSASA, Pharmalex und KAV verlangen, dass die kantonalen Bestimmungen über die Selbstdispensation eingefügt werden. Laut AG läuft die Abgabe durch den Verordner dem kantonalen Selbstdispensationsverbot zuwider. BE und GRIP wollen aber den Komplementärmedizinern u.U. gestatten, spezifische nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben, z.B. wenn sie in Apotheken und Drogerien nicht erhältlich sind und wenn das Institut eine entsprechende Liste erstellt. NVS fordert, dass es den Komplementärmedizinern auch zukünftig in jedem Kanton möglich sein muss, sämtliche C-Präparate in Ausübung ihres Berufes abgeben zu dürfen. Weleda stellt den Antrag, dass Personen, die bis zum In-Kraft-Treten der VAM über eine kantonale Bewil-