Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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ligung zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, den zukünftigen Inhabern eines eidgenössischen Diploms in Komplementärmedizin gleichgestellt werden.

Abs. 1 lit. b

BS und der Apothekerverein BL sind der Auffassung, dass die Abgabe von Arzneimitteln durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte in der TAMV zu regeln sei. Der SAV hat nichts dagegen, dass entsprechend ausgebildete Fachpersonen in Zoo- und Imkerfachgeschäften eine solche Kompetenz erhalten, warnt jedoch davor, hier ein Präjudiz zu schaffen, indem die Abgabekompetenz nicht mehr von der Ausbildung einer Fachperson abhängig gemacht wird, und generell „Geschäfte“ als für die Abgabe kompetent befunden werden.

Abs. 2

Verschiedentlich wird eine präzisere Formulierung verlangt: „…Zierfische, Ziervögel, Amphibien und Reptilien…“.

Abs. 3

BE hält eine Klarstellung, in welcher Form (Verordnung, Allgemeinverfügung oder Verwaltungsverordnung) die „Festlegung“ ergehen soll, für angebracht. ZG bemängelt, dass das Institut „die Arzneimittel“ festlegt, wohingegen Art. 25 Abs. 3 HMG von „Kategorien von Arzneimitteln“ spricht. Dadurch werde die Kompetenz des Verordnunggebers überschritten.

GE, JU, NE, VD, VS, PLANeS und KAV verlangen die zusätzliche Aufnahme der Familienzentren in die Aufzählung der Abgabeberechtigten, damit diese die „Pille danach“ abgeben dürfen. Zudem wird verschiedentlich die zusätzliche Aufnahme der Hebammen, der Dentalhygieniker, der dipl. Rettungssanitäter und der Schulkrankenschwestern verlangt. Die GZA will – zumindest im Sinne einer Auffangbestimmung - die Aufnahme von vom kantonalen Gesundheitsrecht zur zahnärztlichen Tätigkeit zugelassenen Medizinalpersonen im Rahmen der bewilligten Heiltätigkeit. SBAO und SOV verlangen die Aufnahme der Augenoptikfachgeschäfte.

Art. 27d Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

AG will die Anwendung abhängig machen von einer schriftlichen ärztlichen Verordnung oder einem schriftlichen, von einem Arzt unterzeichneten und bewilligten Therapieschema. Der kantonale Apothekerverein (VS) findet es wichtig, dass die genannten Personen sich verschreibungspflichtige Arzneimittel nur über ärztliche Verschreibung oder über die überwachende Medizinalperson beschaffen können. BE und BL schlagen demgegenüber vor zu präzisieren, dass die Anwendung ohne ärztliche Verordnung geschieht. Gemäss BE ist der Titel des Artikels mit dem Zusatz „ohne ärztliche Anordnung“ zu ergänzen. GE, NE, KAV, SP und SGB verweisen auf die Regelungskompetenz der Kantone. Die NVS schlägt vor, dass der Bund nach Festlegung von Grundsatzanforderungen die konkrete Festlegung der angemessenen Ausbildung an die Kantone delegiert, da sich dies z.B. bei den kantonal approbierten Heilpraktikern und Zahnärzten bewährt habe. Laut ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS sollen in einem zusätzlichen Absatz die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und die Bestimmung der Arzneimittel geregelt werden. Der Preisüberwacher bezweifelt, dass die Kompetenzdelegation an die Kantone für eine regional beschränkte Abgabekompetenz mit dem Binnenmarktgesetz in Einklang steht.

Abs. 1

GE, JU, NE, TI und KAV verlangen die zusätzliche Aufnahme der selbständigen Pfleger. JU, TI und SP, verlangen die Aufnahme der Familienzentren. Die GZA verlangt die zusätzliche Aufnahme von vom kantonalen Gesundheitsrecht zur zahnärztlichen Tätigkeit zugelassenen Medizinalpersonen im Rahmen der bewilligten Heiltätigkeit. Die SCG verlangt in Satz 1 die Verankerung des Vorbehalts von Art. 4 lit. b der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Der SHV ist nicht einverstanden, dass sich die Arzneimittel auf die Anwendung im Rahmen der Berufsausübung beschränken sollen. Die Kantone müssten verpflichtet werden, den Hebammen eine Bewilligung zur Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu erteilen.