Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten
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lit. b
GE, NE, SG, VS, GRIP, KAV und VKS verlangen die Streichung der Personen mit einem eidg. Diplom in einem Bereich der Komplementärmedizin. Diese seien nur zur Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel befugt. Zudem bestehe eine eidg. Regelung dieser Ausbildung noch nicht. AR verlangt, dass Art. 27d Abs. 1 lit. b gleich formuliert wird wie Art. 27c Abs. 1 lit. a. Laut BE sollten die Komplementärmediziner entweder gestrichen werden, oder es sollten sachliche Inhalte bezüglich deren Ausbildung festgelegt werden. JU hält fest, dass auch die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel geregelt werden müsste. Davon wären weitere Berufsgruppen (wie z.B. die Physiotherapeuten) betroffen. Pharmalex schlägt vor, entweder auf kantonale Vorschriften zu verweisen oder auf die eidg. Regelung zu warten. Gemäss Svanah, VKH sollen bereits legal praktizierende Naturärzte und Naturheilpraktiker im Bereich der Alternativ- und Komplementärmedizin ebenfalls zur Abgabe berechtigt bleiben.
lit. c
Für BE ist unklar, weshalb für die Dentalhygieniker kein Diplom vorausgesetzt wird und welche Diplome in lit. a, d und e gemeint sind.
lit. d
VS, GRIP und KAV verlangen die Streichung der Chiropraktoren, da die Grundlage für deren Abgabeberechtigung im KVG geregelt sei. FR, GE, JU und NE begründen die Streichung der Chiropraktoren damit, dass diese Arzneimittel nur verschreiben, nicht jedoch anwenden dürften.
Abs. 3
Gemäss BE, GE und VD ist die Überwachung durch einen Arzt oder Zahnarzt zu streichen, da sie vom Gesetz für die anderen, genügend ausgebildeten Personen auch nicht verlangt werde. FR, SG, KAV und Swiss Dental Hygienists halten fest, dass sich die Aufsicht durch Medizinalpersonen nicht auf Chiropraktoren, Hebammen und Dentalhygieniker beziehen kann, die ihren Beruf selbstständig ausüben. GL, UR und SAV wünschen, dass das Institut gesamtschweizerisch festlegen soll, welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch Personen mit angemessener Ausbildung angewendet werden dürfen.
OW, NW und UR, schlagen vor, die kantonalen Organe mit der direkten Kontrolle zu beauftragen, da eine Aufsicht durch geeignete Medizinalpersonen zu einem aufgesplitterten Kontrollsystem führe. ZG ist der Ansicht, es solle den Kantonen überlassen werden, mit welchen Ressourcen sie ihre Überwachungstätigkeit bewältigen.
3. Abschnitt: Arzneimitteldepot
Art. 27e
AI, AR, LU, ZG, HVS, kantonale Drogistenverbände (AR, FR, SZ/GL), SDV und SVKH verlangen, dass Arzneimitteldepots, die ausschliesslich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, auch von eidgenössisch diplomierten Drogistinnen und Drogisten betreut werden dürfen. Gemäss GL, GR und ZG sollen auch die Drogisten als für die Kontrolle zuständige Personen zugelassen sein. ApA erachtet eine Betreuung der Depots durch Drogisten zumindest in Notfällen als angebracht. AI, AR und ZG wollen die Verantwortung über Arzneimitteldepots auf Apothekerinnen und Apotheker beschränken. GL erachtet es als übertrieben und nicht praktikabel, dass die Arzneimittel nur auf Veranlassung einer Medizinalperson abgegeben werden dürfen. Die Abgabe soll demgegenüber bewilligungspflichtig sein. LU, LPS, HVS, kantonale Drogistenverbände (AR, FR, SZ/GL) und SDV wollen den Begriff „Bergregion“ durch „Randregion“ ersetzen. NE, VD und VS erachten in abgelegenen Gebieten, z.B. bei Berghütten, Depots für Notfälle als gerechtfertigt. Gemäss BL und GSASA liegt die Kompetenz dafür aber bei den Kantonen. Verschiedentlich wird auf die Unterscheidung zwischen den Arzneimitteldepots und den bestehenden Arzneimittelschränken, welche innert Übergangsfrist aufgelöst werden müssen, hingewiesen. Die Bestimmung sei nicht klar und führe zu Missverständnissen. LPS macht geltend, die Frage der Arzneimittelschränke solle in der Kompetenz der Drogisten in den Randregionen bleiben.