Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/24: Heilmittelverordnungspaket II · 50 Seiten

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Art. 18

SP und SGB schlagen vor, dass, wenn mehrere Eigenblutspenden in regelmässiger Folge für einen Eingriff entnommen werden, die Infektionskosten nur in der ersten Spende bestimmt werden müssen. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS verlangen, dass zwecks schnellerer Anpassbarkeit das Institut in einer Verordnung bestimmt, auf welche Erreger die Blutspenden zu prüfen und welche Methoden dabei anzuwenden sind.

Art. 32

Der SVVF bemängelt die uneinheitliche Bewilligungspraxis. Einzige Bewilligungsinstanz solle das Institut sein. Zudem seien Produkte für Nutz- und Heimtiere zugelassen, ohne dass klargestellt werde, welche Behörde zuständig ist.

Art. 36 Einfuhr nicht zugelassener verwendungsfertiger Arzneimittel

SH hält fest, dass die Bewilligungspflicht für die Anwendung von nicht registrierten Arzneimitteln für eine bestimmte Indikation an mehreren Personen und die Anwendung von registrierten Arzneimitteln für nicht registrierte Indikationen nicht geregelt seien. Die Armeeapotheke sieht Probleme in jenen Fällen, in denen sie für spezielle Einsätze (z.B. UNO- oder OSCE-Aktionen) pharmazeutische Produkte (insbesondere in grösseren Mengen) beschaffen müsse, die in der Schweiz nicht zugelassen seien. ASSGP, Interpharma, SGCI und VIPS schlagen eine Präzisierung des Titels vor: „Einfuhr in der Schweiz nicht zugelassener Arzneimittel“. Im weiteren wird die Aufnahme eines neuen Absatzes verlangt, wonach die Kantone dem Institut periodisch melden, wem sie an welchem Datum die Einfuhr welcher in der Schweiz nicht zugelassener, verwendungsfertiger Arzneimittel bewilligt haben.

Abs. 1

BL, GE, JU, NE, TI, VS, SGB, SP und KAV schlagen die Aufnahme von Arzneimitteln zu Dopingzwecken vor. SAV und SGPG wünschen eine Präzisierung, dass Einzelpersonen Arzneimittel zum Eigengebrauch grenzüberschreitend mitnehmen dürfen, dass aber der Bezug via Versandhandel den Anforderungen von Art. 27 HMG genügen muss.

Abs. 2

Allgemein wird der Wunsch geäussert, das Verfahren stark zu vereinfachen. Drogistenverbände (AR, FR), HVS und SDV schlagen vor, in der Bestimmung neben den Medizinalpersonen auch die „Fachpersonen im Rahmen ihrer Abgabekompetenzen“ zu nennen. Gemäss AI, AR, NW, OW, UR und SZ ist eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf einen Patientenkreis bzw. Tierbestand vorzunehmen, um den Vollzugsaufwand in vernünftigen Grenzen zu halten. ZH ist der Ansicht, dass die kantonale Bewilligung nur für Humanarzneimittel gelten soll. Sonderbewilligungen für Tierarzneimittel seien durch das Institut zu erteilen.

AI, AR, GL, GR, JU, UR, SG, VS und ZH begrüssen die Rückgabe der Kompetenz zur Bewilligung an die Kantone, allerdings werden folgende Voraussetzungen genannt: keine Notwendigkeit einer Bewilligung bei Einfuhr aus Ländern mit vergleichbaren Zulassungssystemen, Import über Grossisten, Führung einer zentralen Datenbank durch Swissmedic (siehe unten Vorschlag der KAV), finanzielle Abgeltung. Gemäss AR ist nach HMG oder einer Verordnung autorisierten Kreisen im Rahmen ihrer Abgabe-/Anwendungskompetenz zu gestatten, Gesuche um Sonderbewilligungen zu stellen. Bezüglich Sonderbewilligungen für Tierarzneimittel sei eine Übergangsbestimmung einzuführen, da die Kantonstierärzte bereits stark ausgelastet seien. AG, BL, FR, GE, LU, NE, SH, SO, VD, GSASA und KAV stimmen demgegenüber der Rückgabe der obgenannten Kompetenz an die Kantone nicht zu. Grund: Dies würde die personellen Kapazitäten vieler Kantone übersteigen und hätte erhebliche Kostensteigerungen zur Folge. BS stimmt der Rückgabe nur unter dem Vorbehalt zu, dass gleichzeitig auch die finanzielle Abgeltung an die kantonalen Instanzen in angemessener Höhe festgesetzt wird. UR schlägt vor, den Begriff „kantonale Aufsichtsbehörde“ zu ersetzen durch „Kantone“. SH, ZG und santésuisse, bemängeln, dass der Begriff der „kleinen Menge“ nicht definiert ist. SO ist keinesfalls einverstanden mit den vorgeschlagenen Bewilligungen im Einzelfall. ApA hält die Bewilligung für Medizinalpersonen für unnötig.