Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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insoweit zugelassen werden, als sie zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen notwendig sei. Forschung in Zusammenhang mit der Unfruchtbarkeit oder unter entwicklungsbiologischen Aspekten sei zurückzustellen.

NEK beantragt den kleinen Geltungsbereich einerseits, weil keine politische Diskussion stattgefunden habe, und andererseits, weil es einen ethischen Unterschied zwischen der direkten Forschung am Embryo und der Forschung an aus dem Embryo herausgelösten Zellen gebe. Letzteres sei ethisch unbedenklicher, weil hier das menschliche Leben weniger instrumentalisiert werde.

Private

Private Stellungnahmen (A.T. und S.R.-T.), die auch Mitglieder der UniBS sind, sprechen sich für den uneingeschränkten Geltungsbereich aus, während C.R.-S und C.M.-S sich inhaltlich der Stellungnahme der NEK anschliessen.

Absatz 2

Von den 121 Vernehmlassungsteilnehmenden haben sich 23 zum Begriff „Schutz der Menschenwürde“ geäussert.

BL, BS, AF, NEK, UniZH, FMH, CKKS, ECOS, SANW, SHG, SVF, SVSS, VKS und SIG beantragen das Streichen des Wortes „Menschenwürde“, da frühe Embryonen – so die Stellungnahmen – nicht Träger der Menschenwürde seien. Jene Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich für das Respektmodell aus und empfehlen die Änderung in „Respekt vor dem frühen menschlichen Leben“. Wenn Embryonen Träger der Menschenwürde wären, dann könne man folgerichtig keine verbrauchende Embryonenforschung zulassen. UniZH ist der Auffassung, dass nur Personen Träger von Menschenwürde sein können und diese nicht abwägbar sei. Aus den Erläuterungen werde zudem nicht klar, was unter „objektiver“ und „subjektiver“ Menschenwürde zu verstehen sei.

BS merkt an, dass die Formulierung missverständlich sei und der Begriff „objekt-rechtlicher Grundsatz“ auch im Gesetz aufgenommen werden solle.

SVF beantragt, dass der Begriff Menschenwürde nicht für den Embryo gelten solle, sondern für die Spenderinnen und Projektbeteiligten. Neu: „Das Gesetz soll die Menschenwürde aller beteiligten Personen schützen. Der strafrechtliche Schutz gilt auch gegen Taten, die nachweislich im Ausland oder an einer sich nur vorübergehend im Inland aufhaltenden ausländischen Person begangen wurden.“

SHG spricht dem Embryo jegliche Schutzwürdigkeit ab, weil Embryos weder Wünsche formulieren können, noch im Besitz menschlicher Fähigkeiten, wie zum Beispiel Bewusstsein, sind.

SEK und WÄV (Mehrheit) sind der Auffassung, dass Embryonen Träger von Menschenwürde seien, weshalb eine verbrauchende Embryonenforschung zu vermeiden sei. GPS, VS, BAGT und JALeb argumentieren analog und lehnen deshalb das Gesetz generell ab (Vgl. Argumente und Überlegungen in Zusammenhang mit einer Ablehnung).

K.S. kritisiert die Definition und den Gebrauch des Begriffs „Menschenwürde“, weil nicht klar werde, weshalb Embryonen in vitro keine subjektiven Menschenrechte besässen.

Absatz 3

Sieben von insgesamt 121 Stellungnahmen gehen explizit auf die Transplantation embryonaler Stammzellen ein.

C.M.-S. meint, die Formulierung sei unklar und man wisse nicht, ob die embryonalen Stammzellen klinisch verwendet werden dürften oder nicht.