Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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KSM, Bühlkir, ÄÄVS und NOGE empfinden das Wort „überzählig“ als unpassend und möchten es durch „verwaist“ oder „mutterlos geworden“ ersetzen.
CVP verlangt, dass im Gesetz oder in den Erläuterungen darauf aufmerksam gemacht werden solle, dass die Überzähligkeit künstlich sei, weil sie erst durch das FMedG hervorgerufen worden sei.
LPS möchte die Bedingungen, wann ein Embryo als überzählig zu gelten habe, spezifiziert haben: Neu „...der nicht, oder nicht mehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann...“ UniGEb möchte ebenfalls das Wort „nicht“ durch „nicht mehr“ ersetzen lassen.
BS und SGF möchten in der Botschaft festhalten, dass nach geltendem Recht der überzählige Embryo keine Überlebenschance habe.
Buchstabe c
INTER möchte neu einen Buchstaben d hinzufügen, der den Begriff Stammzelllinie definiert:
d) „Embryonale Stammzellenlinie: In vitro etablierte und nicht modifizierte Zelllinie, die auf eine embryonale Stammzelle nach Art. 2c zurückgeführt werden kann.“ Diese Unterscheidung sei sowohl aus naturwissenschaftlicher als auch aus ethischer und schlussendlich rechtlicher Perspektive relevant. SG, FMH, VFL, VSBU und Bühlkir schliessen sich dieser Meinung an.
HLI und VKAS ist die Definition der embryonalen Stammzelle zu ungenau, weil es wissenschaftlich nicht bewiesen sei, ab wann eine humane Zelle ihre Totipotenz verliere.
LPS regt an, genauer zu erläutern, aus welchem Teil der Blastocyste die embryonale Stammzelle entnommen wird. Wichtig sei der Vermerk, dass embryonale Stammzellen nicht das Potential haben, sich zu einem ganzen Menschen zu entwickeln. UniGEb macht darauf aufmerksam, dass es unklug sei sich auf Definitionen nach jetzigem Wissensstand festzulegen, die bald wieder obsolet sein könnten. Vorschlag: „une cellule dérivée de la masse interne du Blastozyste humain, manifeste un potentiel de différenciation très étendu sans pour autant pouvoir se développer en un être humain.“
2. Kapitel: Verbotene Handlungen
Artikel 3 Verbotene Handlungen
Absatz 1
Buchstabe a
Grundsätzlich stimmt die überwiegende Mehrheit dem Verbot der Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken voll zu. P.S.-S. wünscht sich ein präziseres Verbot, weil unklar sei, ob die Weiterentwicklung der imprägnierten Eizelle unter das Verbot falle oder nicht.
GL und ZH möchten an dieser Stelle ein Verbot des Imports/Exports von extra für die Wissenschaft hergestellten Embryonen.
Buchstabe b
Die Mehrheit der Stellungnehmenden unterstützt das Verbot des Keimbahneingriffs.
C.R.-S., UniGEb und UniGEm möchten die genetische Veränderung von Keimbahnzellen resp. totipotenter Zellen erlauben, sofern die Zellen für die Forschung oder zu Therapiezwecken genutzt werden. Begründung: In diesem Falle wird der Keimbahneingriff nicht an die nächste Generation weiter gegeben. UniGEb unterstreicht die Wichtigkeit des Verbots eines Keimbahneingriffes, wenn daraus ein Mensch entstehen soll und macht darauf aufmerksam, es müsse explizit verboten werden, mit Hilfe der Techniken, die zur Gewinnung embryonaler Stammzellen gebraucht werden, einen Eingriff in die Keimbahn vorzunehmen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass eine etablierte Stammzelllinie gentechnisch verändert wird, und diese Stammzelle dann in einen frühen Embryo eingeführt werde, so dass daraus eine Chimäre