Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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UniLAm findet die Formulierung unglücklich und schlägt vor, von „menschlichen embryonalen Stammzellen, die für therapeutische Zwecke verwendet werden“ zu sprechen. UniLAr plädiert dafür, den ganzen Absatz zu streichen, weil es keine juristische Grundlage gebe, diesen Bereich auszuschliessen.

VD zieht folgende Formulierung vor: „cellules souches embryonnaires humaines utilisées pour des buts thérapeutiques“.

BL kritisiert den Absatz, weil die Anwendung von embryonalen Stammzellen in klinischen Versuchen im Gesetz aus sachlichen Gründen geregelt werden müsse.

CVP möchte die Transplantation im Transplantationsgesetz regeln.

Artikel 2 Begriffe

Insgesamt äusseren sich 31 Vernehmlassungsteilnehmende zu Artikel 2. Viele unter ihnen machen Verbesserungsvorschläge für die Definition von „Embryo“ und „embryonale Stammzelle“. Es wird primär kritisiert, dass die Definition des Embryos als Produkt der Kernverschmelzung unter Umständen nicht für Embryonen gültig sei, die durch Kerntransfer (Klonierungstechniken) oder durch Parthenogenese entstanden sind. Des Weiteren regen viele Teilnehmenden an, zwischen (nativer) embryonaler Stammzelle und embryonalen Stammzelllinien zu unterscheiden.

Buchstabe a:

P.S.-S. plädiert für folgende präzisere Embryodefinition: „Embryo: Die Frucht von der Kernverschmelzung bis zu Anlage aller Organsysteme und Ausbildung der Körpergrundform (8. Entwicklungswoche).“ Die derzeitige Formulierung „bis zum Abschluss der Organentwicklung“ schliesse die Entwicklungsperiode zwischen der 9. und 38. Woche nicht aus.

BAGT beanstandet, dass die Definition „Embryo“ des Gesetzesentwurfes Embryonen ausschliesse, die durch Parthenogenese entstehen könnten, was in Zukunft wieder zu einer Gesetzeslücke führen könnte. Der Prozess der Kernverschmelzung müsse revidiert und eine Definition gefunden werden, die Embryonen miteinbezieht, die durch Kerntransfer und Parthenogenese entstanden sind. C.R.-S., GenAU und GenS kritisieren den gleichen Punkt.

UniGEb und UniGEm beanstanden ebenfalls die Embryodefinition des Entwurfs. Diese sei biologisch falsch. Besser wäre es, die 1. mitotische Teilung als Startpunkt der Embryonalentwicklung zu definieren (anstatt die Kernverschmelzung). Ein Embryo wäre demnach die Zygote im Zwei-Zell-Stadium bis zur Beendigung der Organogenese. Besser: „le fruit de l’union de l’ovocyte et du spermatozoïde, dès la fin de la première division mitotique, c’est-àdire à partir du stade de deux cellules, jusqu’à la fin de l’organogenèse“. Mit dieser Definition wären Embryonen aus alternativen Methoden wie Klonen und Parthenogenese erfasst.

HLI und VKAS bevorzugen die Zeitspanne von der Befruchtung bis zur Organogenese.

P.S.-S. regt an, auch den Begriff „imprägnierte Eizelle“ zu erläutern. Neu: „imprägnierte Eizelle: befruchtete Eizelle (Zygote) vor der Auflösung der Kernmembran, d.h. männlicher und weiblicher Vorkern sind noch getrennt.“

Buchstabe b

BAGT und JurCH wünschen sich eine genauere Definition von „überzählig“. Es werde aus dem Entwurf nicht klar, wie überzählige Embryonen entstünden, denn laut FMedG dürfen keine Embryonen, sondern nur imprägnierte Eizellen eingefroren werden. Die überzähligen Embryonen, die vor Inkrafttreten des FMedG entstanden sind, müssen bis Ende 2003 vernichtet werden.