Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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Buchstabe b

In 22 Stellungnahmen wird die 14-Tage-Limite angesprochen. Die meisten geben der Blastocysten-Limite den Vorzug, d.h. Embryonen sollten nicht länger als 5-7 Tage in vitro entwickelt werden dürfen. Sollte im Gesetz der kleine Geltungsbereich realisiert werden, dann sei die 14-Tage-Limite nicht sinnvoll. Unter den Stellungnahmen befinden sich sowohl Befürworter und Befürworterinnen als auch Gegner und Gegnerinnen des Entwurfs (vgl. Ziff. 2.1). Eine Korrelation besteht lediglich mit der Frage nach dem Geltungsbereich. Die Mehrheit der Gruppierungen, die die Blastocysten-Limite favorisieren, vertreten auch den kleinen Geltungsbereichs (nämlich 11 von 16).

BE, NE, SO, NEK, SP, CVP, AAUS, BAGT, JurCH, SAG, SBK, C.R.-S, C.M.-S, SBV, SGF, VKS sprechen sich aus oben genannten Gründen für die Blastocysten-Limite aus.

JU und SNF sprechen sich ausdrücklich für die 14-Tage-Limite aus.

SO und TG geben der entwicklungsbiologischen Zeitlimite den Vorzug. Sie wollen die in vitro Weiterentwicklung bis zur Ausbildung des Primitivstreifens zulassen, was nicht mit den 14 Tagen gleichzusetzen sei.

P.S.-S. ist der Meinung, bei der 14-Tage-Limite müsse Artikel 30 Absatz 1 FMedG angepasst werden.

Buchstabe c

Es haben sich fünf Gruppierungen dazu geäussert.

In den französischsprachigen Vernehmlassungen (VD, UniLAM) wird das Wort „transplanter“ kritisiert, das nicht dem Deutschen „übertragen“ resp. „implantieren“ entspreche. Sie fordern eine Änderung in „transférer chez une femme“.

SAMW und SWTR plädieren dafür, das Wort „Frau“ durch „Mensch“ zu ersetzen. Es könne sein, dass in Zukunft auch Männern Embryonen implantiert werden können und dies dann vom Gesetz nicht erfasst wäre.

Sonstige Anmerkungen:

Vier Stellungnahmen (ÄÄUS, KSM, NOGE, C.M.-S) legen Wert auf ein explizites Verbot der Eizellenspende.

GenS wünscht sich dagegen, das Verbot der Eizellenspende für die Forschung aufzuheben.

3. Kapitel: Unentgeltlichkeit

Artikel 4 Unentgeltlichkeit

Absatz 1

FR, BS, SVP, SP, EVP, SGH, UniGE, GenS, CKKS und SVSS begrüssen bzw. unterstützen explizit die Festsetzung des Handelsverbots sowie der festgesetzten Unentgeltlichkeit im Umgang mit Embryonen und embryonalen Stammzellen. UR und FR weisen auf die Wichtigkeit dieses Grundsatzes hin; JU fordert dessen rigorose Durchsetzung.

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4

Während SNF die klare Regelung des Aufwendungsersatzes nach Absatz 4 begrüsst, stellt SGSG die Möglichkeit der genauen Abgrenzung zwischen den Aufwendungen, die entschädigt werden dürfen, und einem verpönten Gewinn in Frage. ZG, SP, UniGE und SGSG fordern diesbezüglich Präzisierungen, wobei ZG vorschlägt, dem Bundesrat die Kompetenz zur Detailregelung im Rahmen des Verordnungsrechts einzuräumen.