Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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Verschiedentlich wird auch auf die als widersprüchlich empfundenen Ausführungen im Erläuternden Bericht (S. 60) zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns hingewiesen (ZH, GL, AI, SP, C.M.-S.) und eine Klarstellung verlangt.

Im Weiteren verweist BL auf mögliche nichtfinanzielle Bedingungen, die mit einer Weitergabe von Stammzellen verbunden werden könnten und regt zur Vermeidung von Missbräuchen u.a. eine unabhängige Instanz zur Verwaltung von in der Schweiz gewonnenen Stammzellen an.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (SO, TG, NEK, SAMW, SANW, STW, VKS, UniZH, UniGE, BAGT, C.R.-S.) fordern, teilweise im Hinblick auf die therapeutischen Anwendungen, eine differenziertere Regelung zur Unentgeltlichkeit bzw. zum Handel im Zusammenhang mit embryonalen Stammzellen.

Unbestritten ist das Handelsverbot für die unmittelbar aus Embryonen gewonnenen Stammzellen. TG und C.R-S. wünschen hingegen einen Ausschluss der etablierten Stammzelllinie vom Handelsverbot, während die SAMW zusätzlich eine konkrete therapeutische Anwendungsmöglichkeit verlangt. Weiter differenzieren SO, NEK und VKS das Handelsverbot insofern, dass der Handel mit unmittelbar aus der embryonalen Stammzelle gewonnenen Linien zu verbieten sei, der Handel mit technisch modifizierten Stammzelllinien für konkrete therapeutische Anwendungen jedoch erlaubt werden sollte.

C. M.-S. verlangt demgegenüber ein umfassendes Handelsverbot auch für Stammzelllinien und -derivate, um die Nachfrage nach solchen Produkten zu unterbinden und das Prinzip der Subsidiarität nicht zu gefährden. BL erkennt ein solch umfassendes Kommerzialisierungsverbot in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e BV.

Patentierung

Im Zusammenhang mit dem Gebot der Unentgeltlichkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen die Frage der Patentierbarkeit von embryonalen Stammzellen und Stammzelllinien aufgeworfen (FR, SH, GR, TG, VD, NE, SP, GPS, NEK, FMH, SAMW, SANW, SAGW, SGSG, VKS, EKF, ÄÄUS, UniNE, UniGE, INTER, SVF, KSMW, NOGE, BAGT, SAG, JurCH, C.R.-S., C.M.- S.). Nach Auffassung von GR und INTER wird diese Frage mit Blick auf die laufende Teilrevision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente zu Recht nicht im vorliegenden Gesetzesentwurf behandelt; VD verweist auf eine notwendige Regelung im vorgesehenen Humanforschungsgesetz. Die übrigen der oben aufgeführten Stellungnahmen fordern eine explizite Regelung im Embryonenforschungsgesetz oder zumindest eine Behandlung bzw. Klärung dieser Frage.

In inhaltlicher Hinsicht votiert NE für eine restriktive Patentierbarkeit; auch FR und JurCH verlangen ein umfassendes Verbot der Patentierung embryonalen Stammzellen. Nach den Auffassungen von SP, SGSG, SAGW und SVF soll auch die Patentierbarkeit sämtlicher Stammzelllinien verboten sein, während eine Gruppe von VernehmlassungsteilnehmerInnen (GPS, ÄÄUS, KSMW, NOGE, BAGT und SAG) zusätzlich fordern, dieses Verbot auch auf die betreffenden Verfahren (z.B. zur Isolierung, Methoden der Charakterisierung etc.) auszudehnen. Dagegen sprechen sich TG, NEK, FMH, UniGE und C.R.-S. dafür aus, die Patentierbarkeit von embryonalen Stammzellen und sämtlichen, veränderten oder unveränderten Stammzelllinien zu verbieten, aber die betreffenden Verfahren zur Patentierung zuzulassen. Nach SAMW könnten etablierte Stammzelllinien mit konkretem therapeutischen Anwendungspotential patentierbar sein. VKS vertritt die Haltung, dass von einem Patentierungsverbot nicht nur die Verfahren, sondern auch spezifische Eigenschaften aufweisende bzw. technisch veränderte Stammzelllinien einschliesslich ihrer abgeleiteten Produkte auszunehmen sind. Die Regelung der Europäischen Gruppe für Ethik in Naturwissenschaften und neuen Technologien bei der Europäischen Kommission vom Mai 2002 wird von INTER und UniGEb als angemessen bezeichnet. Letztlich regt C.M.-S. zur Vermeidung einer Kommerzialisierung der Grundlagenforschung an, die Frage der Patentierbarkeit für die Grundlagen-