Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

dem Nabelschnurblut nur ungenügende Kenntnisse über die Entwicklungsbiologie des Menschen erlangt werden können.“

Auch GL kritisiert, dass die Formulierung „Erkenntnisse über Entwicklungsbiologie des Menschen“ ein „schillernder Begriff“ sei und bemängelt, dass in den Erläuterungen unter diesem Kapitel von Klonierungstechniken und Präimplantationsdiagnostik die Rede sei, was in der Schweiz verboten sei.

Buchstabe b

Einige der Stellungnahmen wünschen sich konkretere Ausführungen, insbesondere den Verweis auf die Forschung mit adulten Stammzellen. SAGW, SGF, SFK und SANW machen folgenden Formulierungsvorschlag: „gleichwertige Erkenntnisse nicht auf anderem Weg, namentlich durch die Verwendung von adulten Stammzellen, erlangt werden können“.

SGH schlägt vor, den Buchstaben zu streichen, da ohnehin nicht festgelegt werden könne, ob Erkenntnisse auch auf anderem Wege erlangt werden könnten.

Buchstabe c

SIAK kritisiert den grossen Interpretationsspielraum von „wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen“ und möchte dies präzisiert haben.

Buchstabe d

SANW, LPS und GenAu möchten auch bei der Forschung an embryonalen Stammzellen die NEK als ethische Entscheidungsinstanz hinzuziehen.

Artikel 15 Pflichten der Projektleitung

Sechs Vernehmlassungsteilnehmende äusserten sich zu diesem Punkt. GenS begrüsst die Bestimmungen ausdrücklich.

BGer gibt zu bedenken, dass eine Meldepflicht in Verbindung mit den Sanktionsmöglichkeiten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b faktisch auf eine Bewilligungspflicht hinauslaufe.

Buchstabe b

AFG schlägt vor, die unbestimmte Zeitangabe „innert nützlicher Frist“ durch „ein Jahr“ zu ersetzen. HLI erachtet die Formulierung für vage und möchte sie konkretisiert haben.

CVP und SFK legen Wert darauf, dass auch negative Forschungsresultate öffentlich zugänglich gemacht werden sollten.

Artikel 16 Bewilligungspflicht für die Ein- oder Ausfuhr

Absatz 1

LPS, FDP und GenS befürworten die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich, allerdings solle der Import von Stammzellen gemäss FDP die Ausnahme bleiben. Für NE soll lediglich der Import, nicht aber der Export von Stammzellen einer Bewilligungspflicht unterstehen.

SP, HLI und C. M.-S. sprechen sich gegen einen Import aus, da die Einfuhrbedingungen faktisch nicht überprüfbar seien. UniLAr befürchtet, dass mit der Zulassung des Imports die dem Embryonenforschungsgesetz zu Grunde liegenden ethischen Prinzipien aufgegeben würden, da keine exakte Kontrolle über deren Herkunft stattfinden könne und lehnt daher den Import von Stammzellen ebenfalls ab.

Auch VD und UniLAm erwähnen, dass schwierig zu prüfen sei, ob die importierten Stammzellen wirklich von Embryonen stammen, die überzählig wurden und nicht zu Forschungs-