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Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 25. Mai 2000 hat die UNO-Generalversammlung das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtekonvention) betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie verabschiedet. Die Schweiz unterzeichnete das Fakultativprotokoll am 7. September 2000.

Das Fakultativprotokoll bezweckt die weitere Verwirklichung der Ziele der Kinderrechtekonvention und namentlich deren Art. 34 und 35. Es stellt den Schutz des Kindes vor kommerzieller Ausbeutung in den Mittelpunkt und orientiert sich dabei an der Maxime des Kindeswohls. Eigentliches Kernstück des Protokolls ist dessen Art. 3, welcher Minimalanforderungen an das nationale Strafrecht aufstellt. Daneben enthält das Fakultativprotokoll Bestimmungen insbesondere zur Zuständigkeit, zur Opferhilfe, zum Auslieferungsrecht, zur internationalen Kooperation und zum politischen Handlungsbedarf im Bereich der kommerziellen Ausbeutung von Kindern. Wie die Kinderrechtekonvention sieht das Fakultativprotokoll vor, dass dem UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes regelmässig Bericht erstattet wird über den Stand der innerstaatlichen Umsetzung des Protokolls.

2. Vernehmlassungsteilnehmer

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Eingeladen wurden die Kantone, die politischen Parteien, die beiden Bundesgerichte, 10 Spitzenverbände der Wirtschaft sowie 57 weitere interessierte Organisationen. Die Vernehmlassungsunterlagen beinhalteten den Bericht über das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtekonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, den Text des Fakultativprotokolls, den Entwurf der Revision des Straftatbestandes betreffend den Menschenhandel (Art. 196 StGB) sowie die Liste der Vernehmlassungsadressaten. Die Vernehmlassung dauerte bis am 1. Februar 2004. Insgesamt sind 66 Stellungnahmen eingegangen, wovon 9 von nicht angeschriebenen Vernehmlassungsteilnehmern. Unter den 66 Stellungnahmen befinden sich auch die Schreiben der beiden Bundesgerichte, des Kantons Schwyz, des Evangelischen Frauenbundes der Schweiz, des kaufmännischen Verbandes und des Zentralverbandes Staats- und Gemeindepersonal Schweiz, in welchen mitgeteilt wurde, dass auf eine Stellungnahme bzw. auf eine formelle Beteiligung an der Vernehmlassung verzichtet werde.

Mit Ausnahme des Kantons Schwyz, der ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete, nahmen alle Kantone Stellung.

Acht politische Parteien reichten eine Stellungnahme ein: CSP, CVP, EDU, EVP, FDP, SP, SVP und die Jungfreisinnige Schweiz.

Reagiert haben 4 Spitzenverbände der Wirtschaft: Economiesuisse; Schweizerischer Gewerbeverband; Kaufmännischer Verband Schweiz; Travail Suisse.

Im weiteren liessen sich folgende Organisationen vernehmen: Amnesty International; Bundesleitung Blauring/Jungwacht; Défense des Enfants International; Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Evangelischer Frauenbund der Schweiz; Fondation Terre des hommes; Fraueninformationszentrum für Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa, FIZ; Kinderlobby Schweiz; Kinderschutz Schweiz; Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz; Pro Familia Schweiz; Pro Juventute; Schweizerischer