Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten

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3.2.3. Finanzielle Aspekte

Mit der Einschätzung, dass kein zusätzlicher Finanz- und Personalbedarf auf Bundesebene besteht, konnten sich folgende Vernehmlassungadressaten nicht einverstanden erklären: Der Kanton St. Gallen; Kinderlobby Schweiz; Kinderschutz Schweiz; Menschenrechte Schweiz; Pro Juventute.

Sie forderten, dass der Bund mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stelle. Diese Forderung wurde indirekt auch von Pro Familie Schweiz gestellt, indem sie beantragten, dass die Präventions- und Informationskampagnen sowie Programme zur Bekämpfung des Menschenhandels keiner Budgetrestriktion unterliegen dürfen, weil dies einerseits der Verfolgung der mit dem Fakultativprotokoll festgelegten Ziele und andererseits den Koordinationsbemühungen schade.

Die FDP hingegen verlangte, dass der Aussage, wonach die Umsetzung des Fakultativprotokolls auf der Bundesebene weder direkte finanzielle Folgen noch Auswirkungen auf den Personalbestand habe, ausdrücklich Nachachtung verschaffen werde.

Sowohl die CVP wie auch die FDP standen der Aussage über die möglichen Zusatzkosten der Kantone kritisch gegenüber und erwarteten präzisere Ausführungen.

3.3. Weitere Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmer

Einige Vernehmlassungsadressaten schlugen vor die Ratifizierung des Fakultativprotokolls und die Änderung des bisherigen Art. 196 StGB zum Anlass zu nehmen, um:

- den Art. 197 StGB (Pornografie) zu ändern: ZH; Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft.

- gewisse Begriffe im Art. 185 Ziff. 5 StGB dem neuen Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB anzupassen: GE.

- Art. 240 Abs. 3 und Art. 245 Ziff. 1 Abs. 4 StGB im Lichte des neuen Art. 6 StGB aufzuheben: GE.

- Art. 264 Abs. 2 StGB zwecks Übereinstimmung mit dem neuen Art. 6 Abs. 1 lit. b StGB anzupassen: GE.

- ergänzend zum Ausländergesetz die Strafe für Menschenschmuggel auf maximal 5 Jahre zu erhöhen, weil die bisherige Ausgestaltung mit einer Strafandrohung von maximal 3 Jahren Gefängnis der Rolle des Schleppers im Bereich des Menschenhandels nicht gerecht werde: Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen.

- eine Kontrolle von Importen einzuführen, mit welcher Unternehmungen, die Waren im Ausland produzieren und anschliessend in der Schweiz verkaufen, jederzeit zum Beweis verpflichtet wären, dass die Waren ohne Zwangsarbeit von Kindern produziert worden sind. Diese Art der Kontrolle könne auch auf den Organhandel angewendet werden: COMAMAL.