Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten

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3.2.1.4. Weitere Bemerkungen im Zusammenhang mit dem neuen Art. 182 StGB

• Ein paar Mal wurde der Wunsch bzw. das Bedauern geäussert, dass die nicht

kommerzielle Ausbeutung des Kindes, insbesondere jene in der Familie oder im nahen Umfeld, nicht erfasst werde (Défense des Enfants International; Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen; Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund).

• Die Anwendung des Universalitätsprinzips wurde von diversen

Vernehmlassungsadressaten explizit begrüsst: Kanton Schaffhausen, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz, Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein und Terre des hommes. Der Kanton Jura und Terre des hommes beantragten, dass im Art. 5 n-StGB der neue Art. 182 StGB namentlich aufgezählt wird. Der Kanton Genf machte geltend, dass der neue Abs. 4 von Art. 182 StGB gestrichen werden müsse, weil der zukünftige Art. 6 StGB ohnehin zur Anwendung gelange. Wenn man hingegen mit diesem Absatz 4 das gleiche Ziel wie Art. 185 Abs. 5 StGB erreichen wolle, brauche es eine andere Formulierung.

• Im weiteren erfolgten einige Vorschläge den Tatbestand von Art. 182 StGB noch

etwas weiter auszudehnen, insbesondere auf Fälle des Ehefrauenhandels (Fraueninformationszentrum FIZ; Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen - im Sinne einer Aufzählung der Abnehmerseite bei den Tathandlungen, um den Heiratshandel erfassen zu können; Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund; Terre des Hommes - im Sinne eines Verkaufs von Minderjährigen zum Zweck der Verheiratung).

Vereinzelt wurde eine Ausdehnung auf reine Abwicklung des Verkaufs ohne weitergehende Zwecke (Terre des hommes), auf medizinische Versuche am Menschen (SG), technologische Forschung am Kind (Kinderlobby Schweiz) oder zum Zwecke der Herstellung, Registrierung und Weiterverwendung von Abbildungen, Tonaufzeichnungen oder schützenswerten Daten über das Kind (Kinderlobby Schweiz) verlangt.

Die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft ihrerseits vertrat die Auffassung, dass es bei der strafbaren Tätigkeit nicht allein um "Handel" im Sinne von Kauf und Verkauf gehen sollte, sondern dass alle Tätigkeiten, die das Verschieben der Opfer in die Hände der Ausbeuter ermöglichen, erfasst werden müssen. Somit seien nicht nur der klassische Käufer und Verkäufer zu bestrafen, sondern jeder, der aufgrund irgendwelcher Motive - nicht einmal unbedingt gegen Bezahlung - bereit sei, in eine über das Opfer verfügende Beziehung zu treten und diese Beziehung zum eigenen Vorteil auszunutzen. Eine ähnliche Ausdehnung forderte das Schweizerische Komitee für Unicef, wenn es den Tatbestand des Menschenhandels als Verkauf, Transport, Übermittlung, Festhalten oder Empfangen eines Kindes zu irgendeinem Zweck" definiert. Auch der Kanton St. Gallen äusserte den Wunsch, dass jeglicher Handel mit Menschen erfasst werde, weil der Mensch nie als Ware gehandelt werden dürfe, egal zu welchem Zweck.

• Wiederholt wurde eine Klarstellung verlangt, dass nicht von der Einwilligung des

Opfers ausgegangen werden dürfe. So hielten Défense des Enfants International, Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen und Terre des hommes fest, dass von Minderjährigen auf keinen Fall von einer Einwilligung ausgegangen