Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten
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werden dürfe. Das Fraueninformationszentrum FIZ forderte im Zusammenhang mit der Einwilligungsfrage eine klare Formulierung im Gesetz, um dem Zusatzprotokoll gerecht zu werden und die Rechtsprechung anzuweisen. Die Forderung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes ging in die gleiche Richtung.
Die Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen ihrerseits forderte eine Aufzählung der von den Tätern verwendeten Mitteln, unter denen von Freiwilligkeit der Einwilligung der Betroffenen nicht mehr die Rede sein könne. Die Tatsache, dass die Einwilligung Minderjähriger unbeachtlich sei, müsse explizit festgehalten werden.
Im Gegensatz dazu hielt die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft fest, dass es nicht notwendig sei, ausdrücklich zu erwähnen, dass einer allfälligen Zustimmung des Kindes keine Bedeutung zugemessen werde, weil ein minderjähriges Kind schon aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des ZGB keine rechtswirksame Zustimmung abgeben könne und eine solche Zustimmung auch beim volljährigen Opfer sehr zurückhaltend angenommen werde.
• Ferner äusserten zwei Vernehmlassungsadressaten Kritik an der Ausdehnung der Verantwortlichkeit auf juristische Personen: Kanton Jura und Fédération des Entreprises Romandes.
• Schliesslich wurde die Frage der Aufsplittung von Art. 182 aufgeworfen, damit das StGB-Prinzip des geschützten Rechtsgut gewahrt werden könne, weil der neue Art. 182 StGB drei verschiedene Rechtsgüter schütze (COMAMAL). Im Zusammenhang mit dem Rechtsgut machte der Kanton Appenzell Ausserrhoden geltend, dass der neue Art. 182 StGB nichts daran ändere, dass die entsprechenden Tatbestände der körperlichen bzw. sexuellen Integrität nicht konsumiert werden und deshalb kumulativ zur Anwendung gelangen, da durch den Tatbestand des Menschenhandels ein anderes Rechtsgut geschützt werde.
3.2.2. Aufenthaltsbewilligungen für Opfer von Menschenhandel
Von verschiedener Seite wurde verlangt, dass Opfern von Menschenhandel eine vorübergehende oder dauernde Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, mindestens bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens in der Schweiz (SP; Fraueninformationszentrum FIZ; Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen; Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein).
Die SP beantragte eine Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer und schlug einen neuen Art. 13 lit. q und 36 bis der Verordnung vor.
Das Fraueninformationszentrum FIZ und die Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen wünschten, dass bei Einleitung eines Strafverfahrens eine automatische Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Opfer von Menschenhandel erfolge, welche über die bisherige "kann"-Bestimmung von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer und über die künftige "kann"-Bestimmung des Ausländergesetzes hinausgehe. Das Schweizerische Komitee für Unicef seinerseits machte geltend, dass es einer ausdrücklichen gesetzliche Regelung des Aufenthaltsstatus minderjähriger und erwachsener Menschenhandelsopfer bedürfe.
Im Gegensatz dazu lehnte der Kanton Zürich die automatische Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Opfer ab, da die Erteilung mit der heutigen Gesetzgebung in Einzelfällen erfolgen könne.