Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten
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Nachdem in der Vernehmlassung explizit die Frage aufgeworfen worden war, ob es zweckmässig wäre, die neue Strafvorschrift aufgrund der kantonalen Praxis und Erfahrungen durch das Einfügen präziserer Angaben zur Definition des Handels und zum besonderen Schutz der Kinder zu vervollständigen, waren folgende Vernehmlassungsadressaten ohne jegliche Änderungswünsche oder Bedenken mit dem vorgeschlagenen Entwurf von Art. 182 StGB explizit oder konkludent einverstanden:
Die Kantone: AI; BE; BL; FR; GL; GR; LU; NE; NW; OW; SH; SO; TH; TI; UR; VS; ZG.
Die Parteien: CVP; FDP; SP; SVP; Jungfreisinnige.
Die Organisationen: Amnesty International; Centre patronal; Lausanne (direction de la sécurité publique); Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein; Schweizerischer Gewerbeverband; Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter; Travail Suisse; Verbandsleitung Blauring/Jungwacht.
Grundsätzlich begrüssten die Vernehmlassungsadressaten, ausgenommen die Konferenz der kantonalen Polizeikommandenten der Schweiz - welche auf die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern verwies, die im Rahmen des interdepartementalen Berichts Menschenhandel eingereicht worden war - die Ausdehnung des Tatbestandes auf die Zwangsarbeit und den Organhandel. Im weiteren wurde auch die Ausdehnung des Schutzes auf alle Menschen, statt den Schutz nur den Kindern zu gewähren, begrüsst, mit Ausnahme der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz.
3.2.1.1. Anpassung von Art. 182 StGB durch präzisere Definition des Begriffes "Menschenhandel"
Folgende Vernehmlassungsadressaten forderten eine Definition bzw. genauere Umschreibung des Begriffs "Menschenhandel":
Die Kantone: BS; JU; VD; ZH.
Die Organisationen: Défense des Enfants International; Fraueninformationszentrum FIZ; Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen; Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft; Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund; Schweizerisches Komitee für Unicef; Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten; Terre des hommes.
Einige dieser Vernehmlassungsadressaten unterbreiteten sogar eine neue Formulierung für den Begriff "Menschenhandel" oder gar für den gesamten Artikel 182 StGB: ZH; SG; Fraueninformationszentrum FIZ; Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen; Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten.
Vereinzelt wurde auch auf die Definition im Palermo-Protokoll verwiesen (Schweizerisches Komitee für Unicef; Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten).
Im weiteren wurde geltend gemacht, dass bei den Tathandlungen explizit auch die Abnehmerseite aufgeführt werden müsse (Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen), weil damit auch der zunehmende Heiratshandel erfasst werde.
Im Zusammenhang mit dem Begriff "Menschenhandel" äusserten sich diverse Vernehmlassungsadressaten bzw. warfen die Frage auf, ob der Handel ein Dreiecksverhältnis voraussetze (ZH; Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft) und ob der Begriff "Handel" eine wiederholte Transaktion voraussetze oder ob eine einzige Transaktion zur Tatbestandserfüllung genüge (ZH; BS; Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft).
Einige Vernehmlassungsadressaten forderten zudem eine Definition der Begriffe "sexuelle Ausbeutung" (ZH, inklusive Vorschlag für Definition) bzw. schlugen vor den Begriff der