Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten

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Im weiteren wurde angeregt, die im Fakultativprotokoll enthaltenen Verfahrensrechte und Opferhilfeansprüche einzeln und explizit im Opferhilfegesetz (Fraueininformationszentrum FIZ; Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen) und in der Eidgenössischen Strafprozessordnung (Fraueninformationszentrum FIZ; Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen; Pro Familia Schweiz) zu verankern.

Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund forderte im gleichen Zusammenhang, dass die Empfehlungen des Kommissariats für Menschenrechte betreffend den Schutz der Zeugen in der Schweizerischen Gesetzgebung aufgenommen werde.

Auch im Zusammenhang mit dem Opferschutz wies der Kanton Basel-Stadt auf die praktische Schwierigkeit hin, welche sich aus der Dialektik des Schutzes des Kindes als Opfer und dem Anspruch der Beschuldigten auf ein faires Verfahren ergebe.

Im Gegensatz dazu bekundete der Kanton Obwalden Mühe mit dem Art. 9 Abs. 3 Fakultativprotokoll, da nicht klar sei, welche Ansprüche aus dieser Bestimmung abgeleitet werden können.

Ferner befürchteten zwei Vernehmlassungsadressaten (Pro Juventute; Menschenrechte Schweiz), dass die Umsetzung des Fakultativprotokolls unter der Aufsplittung der Zuständigkeiten der vier Koordinationsstellen (KOBIK, KSMM, Dienst für internationalen Kindesschutz, Zentralstelle für Familienfragen) leiden könnte. Sie verwiesen auf die Schlussbemerkungen des Ausschusses für die Rechte des Kindes zum ersten Staatenbericht der Schweiz, der auf die Mängel bei der horizontalen und vertikalen Umsetzungskoordinierung der Kinderrechtekonvention hinweise.

Schliesslich forderte Terre des hommes, dass das organisierte Verbrechen an Kindern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärt werde.