Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten

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Zwangsarbeit gemäss dem ILO-Übereinkommen und dessen Rechtsprechung zu definieren, um eine Vielzahl von Definitionen zu vermeiden, welche letztlich zu einer Abschwächung des gewährten Schutzes führen könnten (Défense des Enfants International).

Der Kanton Aargau hielt fest, dass die Definition und die Abgrenzungen der verschiedenen eingeführten Begriffe im neuen Art. 182 StGB durch die Praxis der Gerichte vorzunehmen sein werde, wobei vor allem der Begriff der Ausbeutung bezüglich der sexuellen Selbstbestimmung oder der Arbeitstätigkeit einer Konkretisierung bedürfe. Die Definition zur Transplantation von Körperorganen und zum Organhandel würden sich künftig aus dem neuen Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen ergeben. Als sachdienliches Abgrenzungskriterium zwischen dem unstatthaften Organhandel einerseits und der zulässigen Organtransplantation oder Vermittlung von Organspenden andererseits sei die Unentgeltlichkeit der fraglichen Organentnahme heranzuziehen.

3.2.1.2. Anpassung der Struktur von Art. 182 StGB

Folgende Vernehmlassungsadressaten wünschten, dass die Kinder im neuen Art. 182 StGB speziell als Opfer erwähnt bzw. behandelt werden: Défense des Enfants International; Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Kinderschutz Schweiz; Menschenrechte Schweiz; Schweizerisches Komitee für Unicef; Pro Familia Schweiz; Terre des hommes.

3.2.1.3. Strafmass von Art. 182 StGB

Einige Vernehmlassungsadressaten forderten grundsätzlich eine erhöhte Mindeststrafe (EVP) bzw. eine erhöhte Mindeststrafe für den Fall, dass die Tat:

- sich gegen Kinder wendet: Défense des Enfants International (falls das Kind nicht auf andere Art und Weise speziell im Artikel erwähnt und geschützt werde); Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Kinderschutz Schweiz; Menschenrechte Schweiz; Pro Familia Schweiz; Pro Juventute.

Menschenrechte Schweiz und Pro Juventute schlugen als Alternative zum erhöhten Strafrahmen die entsprechende Erweiterung von Art. 184 StGB, "erschwerende Umstände", vor.

- durch die gemeinsame Begehung mehrerer Personen erfolgt: Fraueninformationszentrum FIZ und Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen.

- gewerbsmässig begangen worden ist: CSP (konnte sich grundsätzlich und insbesondere für den Fall von Gewerbsmässigkeit oder Handel aus reiner Gewinnsucht, eine höhere Mindeststrafe vorstellen); Fraueninformationszentrum FIZ und Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen (erachteten auch eine Maximalbusse als nicht sachgerecht);

Der Kanton Genf machte geltend, dass der neue Art. 182 StGB den im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgesehenen Änderungen bezüglich der Strafe, angepasst werden müsse.

Im Weiteren machten das Fraueninformationszentrum FIZ und die Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen darauf aufmerksam, dass mit der neuen Einordnung von Art. 182 StGB die Anwendung der Strafschärfung bei gemeinsamer Begehung durch mehrere Personen, gemäss Art. 200 StGB, entfalle, weshalb diese Strafschärfung im neuen Art. 182 StGB explizit aufgeführt werden müsse.