Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/148: Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie · 9 Seiten
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Evangelischer Kirchenbund; Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein; Schweizerisches Komitee für Unicef; Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft; Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter; Zentralverband Staats- und Gemeindepersonal Schweiz.
Schliesslich nahmen folgende 9 nicht angeschriebene Vernehmlassungsteilnehmer Stellung: Centre patronal; Comamal (Commission des magistrats s'occupant de maltraitance); Fédération des entreprises romande; IKAGO (Interkantonale Arbeitsgemeinschaft der Opferanwältinnen); Jungfreisinnige Schweiz; Menschenrechte Schweiz, MERS; Netzwerk Kinderrechte Schweiz; Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten; Stadt Lausanne, direction de la sécurité publique.
Folgende Vernehmlasser schlossen sich den Stellungnahmen anderer Verbände oder Organisationen an:
- Economiesuisse verwies auf die Stellungnahme der Fédération des Entreprises Romandes, welche ausdrücklich unterstützt werde.
- Netzwerk Kinderrechte Schweiz verwies auf die Stellungnahmen einzelner Mitglieder der Koordinationsstelle, welche eine Stellungnahme eingereicht hatten: Pro Juventute/ Schweizerisches Komitee für Unicef/ Kinderlobby Schweiz/ Kinderschutz Schweiz/ Fondation Terre des hommes und bat um gebührende Würdigung dieser Stellungnahmen.
Nachfolgend werden die verweisenden Vernehmlasser nicht gesondert erwähnt.
3. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
3.1. Allgemeines
Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls wurde bis auf eine Ausnahme (SVP) grundsätzlich gutgeheissen. Weitgehende Übereinstimmung herrschte auch über die Tatsache, dass die Kinder auf möglichst guten Schutz angewiesen sind und ihnen dieser Schutz möglichst umfassend gewährt werden sollte. Diverse Vernehmlassungsadressaten (ZG; CSP; EVP) baten insbesondere aus diesem Grund ausdrücklich um eine rasche Ratifizierung des Fakultativprotokolls.
Auch die Anpassung von Art. 196 StGB, im Sinne der Ausdehnung des Tatbestandes auf den Organhandel und die Zwangsarbeit sowie die neue systematische Einordnung wurden mit einer Ausnahme in grundsätzlicher Form gutgeheissen, selbst wenn es zahlreiche Änderungsvorschläge gab zum neuen Art. 182 StGB.
3.2. Hauptinteresse der Vernehmlassungsteilnehmer
Das Interesse der Vernehmlassungsteilnehmer richtete sich zur Hauptsache auf folgende Bereiche:
3.2.1. Neuer Art. 182 StGB, der bisherigen Art. 196 StGB ersetzen soll
Zu vielen Bemerkungen Anlass gegeben hat der Entwurf für den neuen Art. 182 StGB, der – unter Berücksichtigung des, gemäss Fakultativprotokolls, ausgedehnten Tatbestandes des Menschenhandels – den bisherigen Art. 196 StGB ersetzen soll.