Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/187: Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (ERVG) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d‘Etat à l‘économie Segretariato di Stato dell'economia State Secretariat for Economic Affairs
4.2. Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäftes
In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen und Regelungen bei Abschluss und Abwicklung eines Versicherungsgeschäftes festgelegt. Die Kommentare aus der Vernehmlassung waren dementsprechend vielfach technischer Natur. Die verschiedenen Stellungnahmen werden daher mit Ausnahme der Kommentare zur maximalen Versicherungsdeckung artikelweise dargestellt.
4.2.1. Maximale Versicherungsdeckung (Ref. auf Art. 17, Abs. 2)
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer wie u.a. CVP, SBV, SGB, SGCI, TS(1), PN, ES, SZ und BS lehnen eine Versicherungsdeckung von 100% ab und sprechen sich für eine maximale Deckung von 95% aus.
EH, SBVg und SP lehnen ebenfalls eine 100% Deckung ab. Die SP sieht einen maximal versicherbaren Betrag von 90% vor. Der private Kreditversicherer EH fordert eine maximale Deckung im kurzfristigen Bereich bis zu 90%, im mittel-/langfristigen Bereich um 80%. SBVg wünscht eine Delkrederedeckung von kleiner als 95% bei privaten Käuferrisiken ohne zusätzliche Bankgarantie.
Von den Vernehmlassungsteilnehmer fordert einzig SM eine 100% Deckung.
4.2.2. Diverse Stellungnahmen zu Gesetzesartikeln des 2. Abschnittes „Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäftes“
Art. 12: „Versicherbare Risiken“
SM fordert die Aufnahme von „inländischen staatlichen Massnahmen“ in den Bereich der politischen Risiken. Ebenfalls wird „höhere Gewalt“ als Erweiterung in die versicherbaren Risiken verlangt. Zudem soll der Begriff „Fremdwährungsrisiko“ in „Fremdwährungseventualrisiko“ umgewandelt werden. Der Kanton UR regt an, in die politischen Risiken auch terroristische und militärische Risiken miteinzubeziehen.
Art. 13: „Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung“
SP, SGB, TS(1) und VSAM fordern, dass eine Versicherung nur abgeschlossen werden kann, wenn die in der Branche üblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Zudem verlangen SP und EvB auf Gesetzesstufe den Ausschluss einer Versicherungsleistung für Lieferungen von Waffen, Kriegsmaterial und andere Rüstungsgüter.
Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft AI(2), EvB und MERS erwähnen, dass für den Abschluss einer Versicherung zwingend die Beachtung der Menschenrechte vorausgesetzt wird. PN und EvB fordern zudem, dass eine Versicherung nur abgeschlossen werden darf, wenn Umwelt- und Sozialverträglichkeit des Gesamtprojektes ge-