Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/187: Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (ERVG) · 14 Seiten
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Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d‘Etat à l‘économie Segretariato di Stato dell'economia State Secretariat for Economic Affairs
4.4.1. Diverse Stellungnahmen zu Gesetzesartikeln des 4. Abschnittes „Finanzen“
Art. 27: „Tresorerie“
Gemäss VSAM soll die SERV grundsätzlich auch Eigenmittel und Reserven aufbauen dürfen. In der Anlage dieser Eigenmittel soll zudem die SERV frei sein. NW fordert die Berücksichtung einer entsprechenden Abgeltung der Staatsgarantie.
Art. 28: „Rechnungslegung“
SP, ES und SGCI fordern, dass aus Transparenzgründen die Rechnungslegung für die staatlichen und staatlich garantierten bzw. für die privaten Käuferrisiken getrennt auszuweisen ist.
4.5. Wahrung der Bundesinteressen
In diesem Abschnitt stand vor allem der Artikel 33 über die „Versicherungen von besonderer Tragweite“ im Zentrum des Interesse der Vernehmlassungsteilnehmer.
4.5.1. Versicherungen von besonderer Tragweite (Ref. auf Art. 33)
Die Stellungnahmen zielten hauptsächlich darauf ab, den Begriff der „besonderen Tragweite“ zu erfassen und zu definieren. So verlangen EvB und AH, dass alle umwelt-, sozial- und aussenpolitisch sensitiven sowie wirtschaftlich riskante Geschäfte dem Begriff „besondere Tragweite“ unterliegen.
Gemäss SP und EvB sollen des weiteren alle betroffenen Departement und nicht nur das zuständige Departement dem Bundesrat Geschäfte von besonderer Tragweite zur Prüfung vorlegen können. Zudem fordert die EvB, dass externe Interessenvertretungen bei solchen Geschäften vor der definitiven Entscheidung bezüglich Versicherungsvergabe konsultiert werden.
SM hält es für fragwürdig, wenn der Bundesrat die SERV zu Geschäften zwingen kann, welche die SERV in Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe und Verantwortung abgelehnt hat. Die Konsequenz aus dieser Stellungnahme ist die Forderung nach ersatzloser Streichung von Art. 33, Abs. 2. im Gesetz.
4.5.2. Diverse Stellungnahmen zu Gesetzesartikeln des 5. Abschnittes „Wahrung der Bundesinteressen“
Art. 34: „Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung“
Die SP fordert, dass die Genehmigung des Geschäftsberichts und Jahresrechnung neben dem Bundesrat auch dem Parlament unterliegt. Die Organe der SERV sollen