Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/187: Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (ERVG) · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d‘Etat à l‘économie Segretariato di Stato dell'economia State Secretariat for Economic Affairs

4.3.1. Zusammensetzung Verwaltungsrat (Ref. auf Art. 23)

Art. 23 legt fest, dass der Verwaltungsrat der neuen SERV aus 7-9 Mitglieder besteht. Der Verwaltungsrat soll gemäss erläuternden Bericht nach fachlichen Anforderungen zusammengesetzt werden.

Der SP und der SGB gehen die Regelungen bezüglich Verwaltungsrat im Gesetz zu wenig weit. Gefordert wird die gesetzliche Regelung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Garantierten Einsitz haben sollen dabei Vertreter des Bundes, der Sozialpartner sowie der organisierten Zivilgesellschaft (NGOs). Analoge Forderungen gingen ebenfalls von EVP, TS(1), VSAM sowie von den NGOs EvB, MERS, AI(2), AH und PN ein.

Die CVP verlangt aus Effizienzgründen einen Verwaltungsrat aus nur 5 Mitgliedern. SGB und PN sehen einen Verwaltungsrat mit 7-9, die SP sogar mit 7 bis 11 Mitgliedern, vor.

Gemäss Stellungnahmen SGB und PN soll der Bundesrat zusätzlich zum Präsidenten/Präsidentin auch noch die Mitglieder des Verwaltungsrates ernennen.

ES weist darauf hin, dass bei der Besetzung der Leitungsorgane Interessenkonflikte zu vermeiden seien. Zentral bleibe die Besetzung nach Fachwissen. SM und VSAM verlangen den Einbau des Genehmigungsvorbehalts zugunsten des Bundesrats. Zudem stellen sie die Forderung nach gesetzlicher Festlegung von fachlichem Know-How aus der Exportindustrie im Verwaltungsrat. Ebenfalls verlangt die SGCI eine angemessene Vertretung der Wirtschaft im Verwaltungsrat.

4.3.2. Diverse Stellungnahmen zu Gesetzesartikeln des 3. Abschnittes „Organisation und Personal“

Art. 22: „Organe“

Gemäss CVP soll der Bundesrat nur den Verwaltungsrat ernennen. Dieser soll anschliessend alle übrigen Organe wählen.

4.4. Finanzen

Zum Abschnitt „Finanzen“ gingen mit einer Ausnahme (VSAM) keine Stellungnahmen zu spezifischen Gesetzesartikeln ein. Die aus den allgemeinen Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer herausgegangenen Kommentare wurden einzelnen Artikeln zugewiesen.

Seite 12