Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/187: Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (ERVG) · 14 Seiten
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4.1.1. Internationale Wettbewerbsfähigkeit des privaten Käuferrisko (Ref. auf Art. 2 und Art. 11)
Im Zentrum der Totalrevision steht die Einführung des privaten Käuferrisikos (PKR). Sämtliche Kantone sowie die Mehrheit der Parteien und der Verbände stimmten dieser Erweiterung der Versicherungsleistung zu. Von den eingegangenen Stellungnahmen lehnen einzig die Parteien SP, SVP und CSP sowie die Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) EvB, PN und AH die Einführung des PKR ab.
Grundsätzlich herrscht Verständnis für die Beseitigung des internationalen Wettbewerbsnachteils Schweizer Exporteure. Zahlreiche Kantone, Parteien und Verbände sehen eine ordnungspolitische Widersprüchlichkeit der Revisionsziele, halten aber die Einführung des PKR aus Gründen der Arbeitsplatzsicherung und Wetbewerbsfähigkeit für vertretbar (u.a. BL, TS(1)).
Die das PKR ablehnenden Vernehmlassungsteilnehmer begründen dies mit der staatlichen Übernahme von privaten Geschäftsrisiken, welcher einer Subvention entspreche, die den bereits stark angespannten Bundeshaushalt weiter belastet (SP, CSP). Zudem fehlt eine wissenschaftliche Evaluation für die effektive Notwendigkeit der Versicherung des PKR (SP). Die EvB lehnt aus ordnungspolitischen Gründen, AH aus Gründen der fraglichen Eigenwirtschaftlichkeit die Versicherung des PKR ab. Die SVP fordert eine Variante des Einbezugs des PKR, die analog den Zusatzversicherungen und der obligatorischen Grundversicherung im Krankenversicherungsbereich funktionieren würde, zu prüfen. Die SGB betont seine Skepsis gegenüber der Versicherung des PKR und macht auf die finanzpolitischen Risiken aufmerksam. Das Prinzip der privaten Gewinne und der staatlichen Verluste sei falsch.
Wenige Vernehmlassungsteilnehmer merkten neben allgemeinen thematischen Kommentaren noch technisch-begriffliche Anpassungsvorschläge an. So beantragt ZH eine Umbenennung des Begriffs „privates Käuferrisiko“ in „Delkredere-Risiko privater Schuldner“. Des weiteren postuliert SM in Art. 2, Abs. b die Ersetzung des Begriffes „Käufer“ durch „Besteller“. Zudem sollen ebenfalls gemäss SM die Begriffe „Garantie“ und „Konkursfähigkeit“ überprüft und in der Verordnung weiter ausgearbeit werden.
4.1.2. Eigenwirtschaftlichkeit (Ref. auf Art. 6)
Die Einführung der Versicherung des PKR kann nicht losgelöst von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit betrachtet werden. Die Zustimmung zur Möglichkeit der Deckung des PKR wurde praktisch durchgehend an die zwingende Einhaltung der Eigenwirtschaftlichkeit gekoppelt (u.a ZH, LU, SO, SH, SG, AG, FDP, CVP, SBV, ES, SGCI, SBV, TS(1)).
So postuliert u.a. UR die zwingende Vermeidung einer Subventionierung der Exportindustrie. BL und SVP rücken die betriebswirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Gesetzesrevision ins Zentrum ihrer Stellungnahmen und betonen, dass diese aus ihrer Sicht zu wenig ausgearbeitet seien, um konkrete Aussagen bzgl. Eigenwirtschaftlichkeit abgeben zu können. Verlangt werden vor allem weiterreichende Angaben zur Rentabilität von ausländischen ECAs sowie