Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/187: Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (ERVG) · 14 Seiten
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konkretere Informationen zu den dem Businessplan unterliegenden Annahmen. Eine vertieftere Abklärung, ob die Auflagen der Subsidiarität und Eigenwirtschaftlichkeit wirklich miteinander vereinbar seien, fordert die FDP.
Ein weiterer Block von Kommentaren der Vernehmlassungsteilnehmer betrifft die Frage nach der Quantifizierung der finanziellen Risiken und Massnahmen zu deren Begrenzung. So bezweifelt die EVP beispielsweise die angegebene Höhe der finanziellen Risiken in den ersten Jahren nach der Einführung des PKR und fordert, Massnahmen zu ihrer Begrenzung aufzuzeigen. ES verlangt die Ausarbeitung und Darstellung von Instrumenten und Massnahmen, die die Eigenwirtschaftlichkeit garantieren sollen während die EvB das Fehlen einer klaren Kosten-Nutzen-Analyse kritisiert. Die AH stösst sich an den fehlenden klaren Leitplanken im Gesetz zur Sicherung der Eigenwirtschaftlichkeit. Die Formulierung „arbeitet langfristig eigenwirtschaftlich“ findet die SBV zu weit gefasst und fordert die Streichung von „langfristig“.
VD fügt an, dass die Eigenwirtschaftlichkeit nur sichergestellt werden kann, wenn die SERV nicht nur die „schlechtesten“ Risiken versichern kann und schlägt daher vor, dass die Konkurrenzierung von privaten Versicherungen erlaubt werden soll.
4.1.3. Subsidiarität (Ref. auf Art. 6)
Die Einführung der Versicherung des PKR kann nicht losgelöst von der Frage der Subsidiarität betrachtet werden. Die Zustimmung zur Deckung des PKR wurde praktisch durchgehend an die zwingende Einhaltung der Subsidiarität gekoppelt (u.a ZG, SO, SH, SG, AG, FDP, CVP, ES, SGCI, SBV, TS(1)).
So soll die Subsidiarität klar definiert werden, und eine scharfe Abgrenzung zum privaten Versicherungsmarkt soll auf Verordnungsebene geschaffen werden (BS, SVV). Ähnlich argumentiert ES, indem klar herausgearbeitet werden soll, in welchen Bereichen die SERV tätig sein darf (Versicherungen nur ausserhalb des OECD-Gebietes, keine Versicherung von kurzfristigen Geschäften). EH fordert zudem, dass der staatliche Versicherer keine Wettbewerbsverzerrung auslöst und stellt die Frage, ob die SERV erst nach Prüfung und Ablehnung durch private Anbieter tätig werden darf. Die EvB betont, dass die Versicherung des PKR von privaten Unternehmen abgedeckt werden kann.
4.1.4. Schweizerische Aussenpolitik (Ref. auf Art. 6)
Die im Gesetz verankerte Beachtung der Grundsätze der Schweizerischen Aussenpolitik ist unbestritten.
Für die SP, SGB, TS(2), MERS, AI, EvB, AH und PN werden die entwicklungs-, sozial-, menschenrechts-, friedens- und umweltpolitischen Prinzipien der Schweizer Aussenpolitik im Gesetzesvorentwurf in unzulänglicher Weise berücksichtigt. So fordert die SP die Präzisierung dieser Grundsätze im Gesetz. Auch MERS führt an, dass die menschenrechtlichen Verpflichtungen im Gesetz in materialrechtlicher wie auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ungenügend sind. Zudem fordert MERS, dass im Gesetz, Artikel 6, der Begriff „Berücksichtigung der Grundsätze der