Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/187: Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (ERVG) · 14 Seiten

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währleistet ist. AH spricht sich für einen Versicherungsausschluss aus, wenn der Versicherungsfall absehbar zu einer „illegitimen Schuld“ („odious debt“) wird.

Der Kanton SO stuft die Vorbedingung – Sitz oder Wohnsitz im Ausland – für den Abschluss einer Versicherung als klar unzureichend ein. Verlangt wird die Prüfung weiterer Kriterien wie beispielsweise die verlässliche Registrierung, weitere Bonitätsmerkmale oder Aspekte der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeiten potentieller Versicherungsnehmer. Dem privaten Kreditversicherer EH ist nicht klar, ob Banken ebenfalls als Versicherungsnehmer auftreten können und verlangt diesbezüglich weitere Informationen. Die CVP verlangt die Präzisierung der Kriterien, bei welchen eine Versicherung ausgeschlossen wird. Für den SBV soll der schweizerische Wertschöpfungsanteil mindestens 50% des versicherten Betrages betragen, damit eine Versicherung abgeschlossen werden kann.

Art. 16: „Informations- und Sorgfaltspflicht“

SP, TS(2), AI(2) und EvB sprechen sich für eine weiterreichende Informationspflicht aus. So fordern SP und TS(2) jeweils eine schriftliche Erklärung des Exporteurs, dass bei einem Geschäft keine Bestechungsgelder bezahlt wurden oder werden. Versicherungsgesuche sollen zudem gemäss AI(2) und EvB ex-ante publiziert werden. Des weiteren verlangt EvB vom Gesuchsteller im voraus alle notwendigen und verfügbaren Angaben, um die erwarteten entwicklungs-, aussen- und umweltpolitischen Folgen nachhaltig abschätzen zu können.

Art. 18: „Leistungsausschluss“

SP, TS(2) und EvB verlangen im Gesetz die explizite Erwähnung des Leistungsausschlusses der Versicherungsleistung, wenn Korruption oder Bestechung festgestellt wird. EvB fordert zudem die Aufnahme der Empfehlungen der OECD bezüglich der Richtlinien über Finanzierungen von Projekten in den ärmsten Entwicklungsländern sowie über Verhaltensregeln transnationaler Unternehmen im Gesetz.

Art. 20: „Rückerstattungspflicht“

SGCI und SO fordern den Verweis auf einen Referenzzinssatz anstelle eines fixen Zinssatzes von 5% bei Rückerstattungen.

4.3. Organisation und Personal

Zahlenmässig mit Abstand am meisten Kommentare zum Abschnitt „Organisation und Personal“ gingen zum Artikel 23 „ Verwaltungsrat“ ein. Diesem Umstand wird mit dem Kapitel 4.3.1 besonders Rechnung getragen. Die restlichen Stellungnahmen zu diesem Abschnitt werden artikelweise in Kapitel 4.3.2 zusammengefasst.

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