Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/187: Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (ERVG) · 14 Seiten

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Schweizer Aussenpolitik“ durch „Beachtung der Grundsätze der Schweizer Aussenpolitik“ ersetzt wird. Die Wichtigkeit, die aussenpolitischen Grundsätze explizit in die Geschäftspolitik sowie die Botschaft zur Gesetzesrevision aufzunehmen, wird von der EvB betont. Vorbehalte zur aussenpoltischen Verträglichkeit äussert auf der anderen Seite die SVP.

4.1.5. Rechtsform (Ref. auf Art. 3)

Die Umwandlung der SERV in eine öffentlich-rechtliche Anstalt stiess bei den Vernehmlassungsteilnehmern mehrheitlich auf Zustimmung.

BS fragt, ob eine institutionelle Lösung mit einer Mandatierung an eine private Kreditversicherung genügend geprüft wurde. Ähnlich argumentieren die Kantone VD und GE und plädieren für eine privatrechtliche Organisation mit staatlichem Leistungsauftrag. Die SVP verweist auf die negativen Erfahrungen mit der öffentlich-rechtlichen Organisationsform (RUAG) und fordert eine privatwirtschaftliche Lösung. Seine Enttäuschung darüber, dass aller Voraussicht nach kein „Public Privat Partnership“ möglich ist, äussert der private Kreditversicherer EH. Der Kanton VS stellt die Forderung nach der Sicherstellung einer genügenden Überwachung der öffentlichrechtlichen Anstalt durch den Bund.

4.1.6. Diverse Stellungnahmen zu Gesetzesartikeln des 1. Abschnittes „Allgemeine Bestimmungen“

Art. 7: „Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen und Vertretung in internationalen Organi-

sationen“

Der SP geht die vorgeschlagene Delegationskompetenz zu weit und wünscht, dass der Bundesrat Umschuldungs- und Rückversicherungsabkommen im Rahmen seiner Zuständigkeit abschliessen kann.

Art. 8: „Kooperationen und Beteiligungen“

SP und AH möchten sich darauf beschränken, dass die SERV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur Kooperationen mit privaten und staatlichen Organisationen eingehen darf. Beteiligungen und Gründungen an Gesellschaften sind auszuschliessen. BS wünscht zudem den Hinweis auf die vorherige Ermächtigung des Bundes bei Gründungen von Gesellschaften oder der Beteiligung an solchen.

Art. 9: „Aufgabenübertragung an Dritte“

Die SP wünscht die ersatzlose Streichung dieses Artikels.

Art. 10: „Weitere Aufgaben“

Die SP wünscht die ersatzlose Streichung dieses Artikels.

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