Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/204: Seilbahngesetz · 12 Seiten

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des Personals verantwortlich sein. Die Art und Umfang der Ausbildung würde dann in einer

entsprechenden Verordnung geregelt.

3.8 Betriebsbewilligung

Einige Male wird die fehlende Koordination zwischen den Konzessions- und Betriebsbewilli-

gungsverfahren (SBS, AI, GR, GL, EDU), beziehungsweise zwischen raumplanerischer Bewilligung und Betriebsbewilligung (Gemeinde Flims, Landschaft Davos Gemeinde) erwähnt.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz sich nicht zur Dauer der Gültigkeit der Bewilligung und des Verfahrens äussert (SBS, AI). Diese Lücke müsste geschlossen werden. Als eine mögliche Lösung wird eine Regelung auf Verordnungsstufe erwähnt.

3.9 Finanzielle Absicherung der Rückbaupflicht

Nach Meinung des SBS behandelt die Bestimmung ein Problem das sich nur selten stelle und deshalb gestrichen werden solle. Die Verpflichtung zur Versicherung der Kosten wird zudem abgelehnt (WIH, IKSS, JU, FER), weil dies zu einer Blockierung von Kapital führe. Die Anlagebetreiber dürften nicht mit Versicherungsprämie, für kaum je zum Tragen kommende Leistungen belastet werden (EDU). Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auf dem Markt keine derartigen Garantieversicherungsprodukte existierten, weshalb diese Idee kritisch hinterfragt werden müsse (Schweizerischer

Versicherungsverband). Anstelle einer Versicherungspflicht soll jedoch eine Sicherungspflicht eingeführt werden, z.B. durch Bankgarantien oder Hinterlegung.

Es gibt allerdings auch einige Vernehmlasser, die eine solche Versicherungspflicht sehr begrüssen würden (WWF, SP, GR, GL). Es soll sogar geprüft werden, ob eine solche Pflicht nicht für alle Betreiber und nicht nur für Neu-Konzessionäre vorzusehen wäre (WWF). Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Betreiber nicht zur Bildung von Rückstellungen für die Rückbaukosten verpflichtet werden könnten (SP).

3.10 Statistik

Diverse Stellungnahmen enthalten einen Vorschlag, das Gesetz mit einer Regelung zu ergänzen, die vorsieht, dass das BAV in Zusammenarbeit mit dem Branchenverband die wirtschaftlichen,

technischen und raumplanerisch relevanten statistischen Daten erheben kann (SBS, SHV, SAB, STV, UR).

3.11 Erhebung einer Aufsichtsabgabe

Einige Vernehmlassende lehnen die Erhebung einer Aufsichtsabgabe ab (SBS, EDU, STV, TCS, BE). Eine Abgabe sei fragwürdig und angesichts der notwendigen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Seilbahnbranche abzulehnen. Die Abgabe sollte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Seilbahnbranche berücksichtigen (SAB, CVP, FR).

3.12 Diverse Bemerkungen

Im Übrigen sind noch folgende Anregungen gemacht worden

(die Aufzählung ist nicht abschliessend; weggelassen wurden die redaktionellen Anmerkungen)

- Enteignungsrecht: Dieses Recht solle nicht nur den Seilbahnen im Bereich des Orts- oder Regionalverkehrs zustehen (Zermatt Bergbahnen, GR, GL). Es solle auch den Bergbahnen zustehen, sofern deren Bau im öffentlichen Interesse sei. Die vorgeschlagene Formulierung sei zu restriktiv. Würde dies nicht gewährt, könnte eine Einzelperson wichtige Neu- oder

Ersatzanlagen verhindern und somit der Unternehmung und / oder der Destination grossen Schaden zufügen. FER ist dafür, den Begriff „Touristischer Verkehr“ einzufügen.

SBS weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, dass die Begriffe Orts- und Regi-

onalverkehr nicht kumulativ verstanden werden dürften.

VS und SZ beantragen die Aufnahme der Enteignungsphase in die Phase der Plange-

nehmigung, da sich sonst unlösbare Koordinationsprobleme ergeben könnten.