Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/204: Seilbahngesetz · 12 Seiten
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kommen und wo allfälliges Aushubmaterial entsorgt wird. Ein solches Konzept gehöre bei Anlagen wie Seilbahnen zwingend zu den Planungsunterlagen, beziehungsweise müsste zwingend stufengerecht im Konzessionsverfahren geregelt werden (BE, SO). Einige
Vernehmlassende (IKSS, AR, VD, VS, JU, FER) sind sogar der Meinung, diese Bestimmung sollte nicht im Seilbahngesetz sondern in der Umweltgesetzgebung geregelt werden, weil sonst noch andere Aspekte einer Regelung bedürften, beziehungsweise die Materie bereits in der Umweltgesetzgebung (AG, UR, ZH) oder in kantonalen Erlassen (AI) geregelt sei.
- Gebühren: Manche Kantone (ZH, GR, GL, BE) weisen darauf hin, dass durch die
Konzentration der Kompetenzen beim Bund bei den Kantone die Möglichkeit verloren gehe, selbst Gebühren für ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Entlastung wäre für die Kantone nur formell. Die Kantone sollen für ihre Kosten Gebühren erheben können.
- Rechtsmittel: Zur Einführung eines einheitlichen Rechtsmittels hat sich das Bundesgericht
positiv geäussert. Einige Vernehmlassende (Garaventa, IKSS, AI, TI, VD, NE, JU) monieren fehlende Hinweise auf die kantonalen Rechtsmittel, die in den kantonalen
Bewilligungsverfahren für kantonale Anlagen bestehen.
- Ausführungsbestimmungen: Es wird einige Male erwähnt, dass im Gesetz ein klarer Hinweis
auf die vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fehle. Es wird auch der Wunsch geäussert, bei der Ausarbeitung dieser Bestimmungen interessierte Kreise anzuhören (SBS, SAB, EDU, GR, GL).
- Übertragung von Aufsichtsaufgaben: Die Möglichkeit der Delegation von Aufsichtsaufgaben
wird teilweise abgelehnt (SBS, TCS), weil das zur Erhöhung der Kosten führen würde, ohne dass eine bessere Sicherheit gewährleistet wäre. Einige Vernehmlassende äussern sich zwar nicht ablehnend zu dieser Bestimmung (IKSS, AI, VD, NE, JU, FER, BL), schlagen aber Präzisierungen vor, wonach die Delegation an eine ausgewiesene Stelle erfolgen könne und durch zuständige Behörden zu erfolgen habe (und nicht durch den Bundesrat) und diese nicht zu Kostensteigerungen führen dürfe. GR und GL meinen, wenn dies beibehalten werde, müsse auf das Wissen der IKSS zurückgegriffen werden.
- Stichproben: Der SBS lehnt die Durchführung von Stichproben durch das BAV ab. Es wird
befürchtet, eine solche Praxis führe zu willkürlichen Ergebnissen. Es solle vielmehr das Kriterium von anerkannten und feststehenden Methoden im Gesetz übernommen werden.
- Änderung des Mineralölsteuergesetzes: Es wird mehrmals verlangt, das Mineralölsteuergesetz
sei zu ändern und die Pistenfahrzeuge damit von der Mineralölsteuerverpflichtung zu befreien. Dies mit der Begründung, dass diese sich nicht auf öffentlichen Wegen bewegen (SBS,
Schweizer Gemeindeverband, SHV, SAB, UR, STV).
- Arbeitsrecht: Die Anstellungsbedingungen sollen den regionalen und branchenüblichen
Standards entsprechen (SAB, UR, STV, SP).
- Ausführung von Postsachentransporten: Wichtiger Hinweis, dass die Post zur Erfüllung des
ihr im Postgesetz übertragenen Leistungsauftrages, auch künftig einen Anspruch auf
Ausführung von Postsachentransporten in Seilbahnen haben müsse. Eine solche
„Beförderungsgarantie“ stelle sicher, dass die Post den von der Regulationsbehörde
geforderten Qualitätsanforderungen im Bereich des Service Public genügen könne (Die Post).
- Anschluss an den Direkten Personenverkehr: Pro Bahn beantragt, dass bei der
Betriebsbewilligung der Anschluss an den direkten Personenverkehr der Schweizerischen Transportunternehmungen (und damit auch an das Halbtaxabonnement) zwingend
vorgeschrieben werden solle.