Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/204: Seilbahngesetz · 12 Seiten
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Teilweise wird die Meinung geäussert, dass die Schlepplifte nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen sollen (GR, GL, UR, ZH, VD, JU, NE, VS, FR, NW, AI, BE, Schweizer Gemeindeverband,
STV, SAB, WIH, IKSS, SHV, TCS, EDU, CVP, Gastro Suisse). Viele dieser Anlagen operierten heute an der Existenzgrenze. Die Bundeszuständigkeit berge für diese Anlagen die Gefahr einer Kostenerhöhung für die Betreiber. Aufgrund grösserer Distanz zum Bewilligungsobjekt könnten die Bewilligungs- und Kontrollkosten steigen. Damit würden die kleinen Schlepplifte hohe Nachrüstunguns Investitionskosten aufgebürdet (SBS, Schweizer Gemeindeverband, STV, GR, GL).
Zum Teil wird ausserdem geäussert (AI, UR, SG, TI, SZ, IKSS, CP, SGV, FER), dass Konzessions- und Bewilligungsverfahren nicht nur bei den Schleppliften, sondern auch bei den Kleinluftseilbahnen nicht Sache des Bundes sein solle. Die kantonalen Verfahren hätten sich bewährt. Das IKSS sei zudem eine erfahrene Kontrollstelle, die effizient und fachlich arbeite und einen guten Ruf geniesse. Dank der langjährigen Erfahrungen und der verantwortungsbewussten Arbeit der Experten seien die
Unfallzahlen sehr tief.
Aus regionalpolitischer Sicht sei es auch richtig, die Zuständigkeiten bei den Kantonen zu belassen. Dabei wurde auf das Nachbarland Österreich hingewiesen, das ebenfalls die Aufgaben an die
Bundesländer delegiere.
Der neuen Kompetenzteilung wird lediglich vom Kanton OW zugestimmt. Die Zermatt Bergbahnen äussern sich dahingehend, dass die Seilbahnen und Schlepplifte dieselbe Bewilligungsinstanz haben sollen.
3.3 Geltungsbereich
Alle Seilbahnen erfassen, die eine Gefahr für Personen darstellen:
Einige der Vernehmlassenden weisen darauf hin, dass das Gesetz nicht nur auf Anlagen Anwendung finden solle, die Personen befördern, sondern auf alle Anlagen, die eine Gefahr für Personen
darstellen könnten. Ein solcher Antrag wird damit begründet, dass damit eine einheitliche Regelung der Seilbahnsicherheit gewährleistet und die Gefahr, die von gemäss dem Gesetzesentwurf nicht bewilligungspflichtigen Anlagen ausgehen könne ebenfalls berücksichtigt werden könnten (WIH, AG, UR, AI, FR). Kanton FR begründet seine Ablehnung damit, dass die Bundesverfassung dem Bund nicht erlaube, ein Gesetz für alle Seilbahnarten zu erlassen. Der Verfassungsartikel in Französisch spricht nur von Luftseilbahnen. Die Vereinfachung soll nicht nur auf eidgenössischer Ebene, sondern auch auf kantonaler angestrebt werden. Deshalb müsse das Gesetz alle Seilbahnen erfassen, welche Personen gefährden könnten (IKSS). Das heisst, das Gesetz solle auch Anlagen für Güterbeförderung erfassen (VD, FER). Wenn man alle Seilbahnen einbeziehen würde, könnten einheitliche Vorgaben für die Sicherheit aller Seilbahninstallationen geschaffen werden (JU). Der Kanton OW ist der Meinung, es sollten alle Seilbahnen eingeschlossen werden, die Personen oder Bauten und Anlagen gefährden könnten.
Nebenanlagen: Es wurde die Frage aufgeworfen ob die Anlage nur die Bahn als solche oder auch die Stationsgebäude erfasse, obwohl darin auch ein Restaurant geplant sei. Das Gesetz solle auch die Nebenanlagen regeln (AI, JU, ZH, LU, GR, GL, VS, WIH, IKSS, SBS, ENHK). Begleitinfra-
strukturen wie Abfahrtspisten (Planierungen, Rodungen), sowie weitere Bauten sind explizit als Bestandteil der Anlage aufzuführen. Der Entwurf lasse ausser Acht (WWF, SL), dass Seilbahnen sehr oft eine entsprechende touristische Infrastruktur (Abfahrtspisten, Beschneiungsanlagen,
Restaurationsbetriebe, Parkplätze usw.) bedingen. Da die Zuständigkeit bei diesen Anlagen beim Kanton liege, wogegen die Seilbahn durch den Bund bewilligt werde, ergäben sich
koordinationsbedürftige Schnittstellen.
Der Einbezug der Standseilbahnen ins neue Gesetz komme nicht genügend zur Geltung. Der Bericht sei durch die grossmehrheitlich touristischen Belange der Luftseilbahnen geprägt (Litra).