Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/204: Seilbahngesetz · 12 Seiten
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Gesetz, dass eigentlich Sicherheit von technischen Anlagen regeln soll, wirtschafts-
umweltpolitische- sowie raumplanerische Kriterien geprüft, die hier nicht notwendigerweise zu prüfen sind und nicht in die Kompetenz des BAV gehörten. Mit diesen Hinweisen würde das Raumplanungsrecht unterlaufen und sollen deshalb auch gestrichen werden.
Vom VCS und pro natura wird die vorgeschlagene Regelung im PBG als unentbehrliche Grundlage betrachtet, damit das Seilbahngesetz seinen Zweck gemäss der Zielsetzung erfüllen könne.
3.5 Raumplanerische Aspekte
- Die SAB vertritt die Meinung, dass die zu erschliessenden Gebiete im Normalfall mit
raumplanerischen Instrumenten zu definieren seien (Richtplan, Zonenplan). Die Kantone und Gemeinden sollen ermuntert werden, die nachhaltige Entwicklung des Skigebetes mit
raumplanerischen Instrumenten zu unterstützen.
- Sachplan: Der Kanton ZH weist in seiner Stellungnahme auf die mögliche erhebliche
Raumwirksamkeiten der Seilbahnprojekte hin. Deshalb soll im Gesetz ausdrücklich
festgehalten werden, dass deren Zulassung den Konzepten und Sachplänen des Bundes gemäss Artikel 13 RPG entsprechen muss.
Der Kanton UR ist der Ansicht, dass ein Sachplan weder nötig noch sinnvoll sei. SP und SGV sind beunruhigt, dass das Landschaftskonzept Schweiz wiederholt im Bericht erwähnt wird. Dieses Projekt sei nach deren Meinung bereits zu Beginn betreffend Ansatz und Form
umstritten gewesen. Es wäre unannehmbar, wenn der Bund Seilbahnprojekte aufgrund solcher Konzepte blockieren könnte. Der Bund soll nicht durch die Planung Politik betreiben.
Die Kantone GR und GL schlagen vor, das Gesetz in dem Sinne zu überarbeiten, dass sich die Konzessionspolitik nach den Richtplänen zu orientieren könne. Die Konzessionspolitik könne sich nicht nach dem Landschaftskonzept oder gar nach den bundesrätlichen Antworten auf parlamentarische Vorstösse (Forster) richten. Wird der Richtplan berücksichtigt, könne auf einen Sachplan verzichtet werden.
3.6 Harmonisierung mit dem europäischen Recht
Es wird auf die Begriffe der Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder der grundlegenden Anforderungen hingewiesen, die einer Erklärung bedürfen (Garaventa, IKSS, NSBIV) sowie auf die Definition des Geltungsbereiches, der gleich wie in der Richtlinie ausgestaltet werden soll.
Zudem wird die Ansicht vertreten, dass die grundlegenden Anforderungen nur auf die eidgenössisch genehmigten / grossen Anlagen anwendbar sein sollen ( AI, VD, FR, JU, NW, UR, GR, GL, TI, WIH, IKSS, FER, TCS). Die Richtlinie sei nicht für die kleinen Anlagen erstellt. Würde man sie auf solche Anlagen anwenden, würde das den Weiterbestand vieler Bahnen gefährden, obschon sie unter den heutigen Rahmenbedingungen sicher betrieben werden können. Der Kanton SZ ist der Ansicht, die grundlegenden Anforderungen sollen auf alle Anlagen, die Personenbeförderung dienen, anwendbar sein.
Es wird bemerkt, dass die Seilbahnrichtlinie besser berücksichtigt (SBS, NSBIV) und verschiedene Regelungen in der Verordnung getroffen werden sollen (SBS, SAB, STV, SL, OW). Dabei soll es dem Bundesrat empfohlen werden, das EG Recht zu berücksichtigen (SBS).
3.7 Ausbildung des Personals
Der Entwurf sieht nur am Rande einen Hinweis auf die Ausbildung des Personals vor. Der SHV vermisst hier eine Spezifizierung der Anforderungen nach ausgebildetem Personal bzw. Aussagen zur Grund- und Weiterbildung, die im Rahmen der Berufsbildungsgesetzgebung erfolgen sollten. Zudem wird vorgeschlagen (IKSS, AI, Gastro Suisse) eine Bestimmung betreffend Organisation und
Ausbildung im Gesetz anzubringen. Konkret könne der Bundesrat dem Branchenverband die
Festlegung der Anforderungen an die Ausbildung und die Organisation übertragen und diese Tätigkeit auch mit finanziellen Beiträgen unterstützen (SBS, SAB, UR, STV). Gemäss dem Vorschlag des SEV solle die Inhaberin einer Konzession oder einer kantonalen Bewilligung für die korrekte Ausbildung