Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/204: Seilbahngesetz · 12 Seiten
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3.4 Umweltrechtliche Aspekte
Manche Vernehmlassenden bringen Einwände bezüglich der umweltrechtlichen und raumplanerischen Aspekte vor, die in verschiedenen Bereichen wenig berücksichtigt wurden. Dies präsentiert sich wie folgt:
- Im Konzessionsverfahren müsse der umweltrelevante Aspekt von Seilbahnen unterstrichen
werden. So wird bemängelt, dass die Unterlagen, die im Konzessionsgesuch beim BAV eingereicht werden müssen, (VCS, pro natura, SL, GPS, WWF) die Umweltauswirkungen oder die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des zu bewilligendes Projektes nicht mit umfassen. Es wird daher vorgeschlagen, dass der Bundesrat festlegen soll, dass und welche Unterlagen betreffend Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit, bzw. noch
Raumentwicklung (WWF), der geplanten Anlage der Gesuchsteller, beizubringen habe.
- Der Entwurf sei einseitig auf sicherheitstechnische Aspekte ausgerichtet. Die SL möchte
deshalb die grundlegenden Anforderungen auf die sicherheitstechnischen, ökonomischen, ökologischen und soziokulturellen Aspekte ausweiten..
- Vereinfachte Verfahren: Der WWF und die ENHK weisen darauf hin, dass um ein ver-
einfachtes Verfahren durchzuführen, das Kriterium der Betriebsdauer nicht geeignet sei. Die Anlagen, die nur weniger als drei Jahre oder provisorisch betrieben werden sollen, könnten trotzdem erhebliche negative Auswirkungen auf die Natur und Landschaft haben. Deshalb wird vorgeschlagen, dass das vereinfachte Verfahren (ENHK) nicht nur angewendet wird, wenn die Anlage nach drei Jahren wieder entfernt werden soll, sondern auch (kumulativ) wenn sie sich unerheblich auf den Raum und Umwelt auswirkt. Der WWF beantragt, die
Betriebsdauer als Kriterium für das vereinfachte Verfahren ersatzlos zu streichen. Es wird auch beantragt, dass die kantonalen oder kommunalen Fachstellen bestätigen müssten, dass das Bauvorhaben keine erhebliche negativen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben werden (WWF), oder zusätzlich Organisationen des Natur- und Heimatschutzes konsultiert werden können, da die zuständige Behörde nicht über spezifisches Wissen über Flora und Fauna des betreffendes Gebietes verfügen könne (VCS, pro natura, SL, GPS).
- Die Umsetzung und die Realisierung der Konzessionsauflagen im Bereich Umwelt müsse
ebenfalls als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung im Gesetz festgehalten werden. Die Aspekte Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit sollen hier nebst der Sicherheit berücksichtigt werden (ENHK, SL).
- VCS, pro natura, SL, GPS finden, dass die Umweltrisiken im Bereich Aufsicht vollständig
fehlten. Es sei unabdingbar, dass eine kompetente Baubeaufsichtigung und eine umfassende Abnahme nach Beendigung eines Projektes stattfinden. Im Hinblick auf eine Verbesserung wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörde jedes abgeschlossene Werk einer umfassenden Abnahme nach Massgabe der erteilten Konzession und Baubewilligung unterzogen werde.
- Die SL ist der Meinung, dass es nicht nur einer Baubegleitung sondern auch einer um-
weltverträglichen Betriebsführung genügend Beachtung geschenkt werden müsse. Hilfe kann dabei das System der Ökoaudits bieten. In diesem Sinne wird auch eine Ergänzung der entsprechenden Bestimmung verlangt. Auch der WWF setzt sich für die Einführung einer Baubegleitung ein, zusätzlich verlangt er aber, dass falls nicht alle Auflagen erfüllt werden die Konzession ausgesetzt werden könne, bis der verfügte Sicherheits- und Umweltstandart vollumfänglich erreicht worden sei. Der VCS, pro natura, SL und GPS fordern in diesem Zusammenhang eine Verankerung im Gesetz, dass wenn die Anlage Personen, Güter oder die Umwelt gefährde, müssen alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um sofort Abhilfe zu schaffen, ansonsten der Betrieb der Anlage einschränkt oder untersagt werden könne.
- Die Kriterien für die Erteilung der Konzession, welche neu im Personenbeförderungsgesetz1
eingefügt werden sollen (bisher LKV), werden von der Gemeinde Flims, dem Schweizer Gemeindeverband und der Landschaft Davos Gemeinde kritisiert. Dadurch würden in einem
1 Bundesgesetz über die Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung: SR 744.10