Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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zeitgemässe EG-Chemikalienrecht zwar grundsätzlich, die notwendige Anpassung an das EG-Recht solle aber erst dann vorgenommen werden, wenn die EU die REACH-Verordnung(en) und das globale Kennzeichnungssystem (GHS) eindeutig fixiert habe. Für UR ist es nicht sinnvoll, ein Chemikalienrecht der EU nachzuvollziehen, welches in den nächsten 2 bis 3 Jahren grundlegend überarbeitet werde. Das vorgeschlagene Verordnungsrecht wird deshalb abgelehnt. Auch ZG beantragt von der Inkraftsetzung abzusehen. GR stellt den Antrag, "die Inkraft-Setzung des Verordnungspaketes bis zum Erlass der Revision der Chemikaliengesetzgebung in der EU auszusetzen".
AG, BS, GR, SG, TG, UR, ZG und VKCS weisen in der Begründung auch darauf hin, dass eine zweimalige Umstellung des Chemikalienrechts für die Wirtschaft, insbesondere die KMU's, einen erheblichen unnötigen Mehraufwand verursachen würde. Durch einen schnellen Wechsel im Bereich der Kennzeichnung sei aber auch die Anwenderschaft überfordert und zusätzlich unnötigen Gefahren ausgesetzt. Gleiches führen BS, GR und UR auch mit Blick auf die Konsumenten an. Für die Vollzugsorgane der Kantone würde gemäss AG, BS, GR, SG, TG, UR, ZG und VKCS eine zweimalige Umstellung ebenfalls einen erheblichen Mehraufwand verursachen. AG, BS, GR, TG, UR, ZG und VKCS weisen zudem darauf hin, dass seit Jahren ein Nebeneinander der schweizerischen Giftgesetzgebung und des geltenden europäischen Chemikalienrechts bestehe und dass, da alle betroffenen Stellen sich damit arrangiert haben, kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe.
Zusätzlich zu den aufgeführten Kantonen und VKCS haben sich auch einzelne weitere Vernehmlassungsteilnehmer gegen eine Inkraftsetzung ausgesprochen. KFN beantragt, das EG-Chemikalienrecht nicht in der vorliegenden Form zu übernehmen. Als Gründe werden die Belastung der KMU's sowie die Kosten und REACH angeführt. CP würde wegen der europäischen Entwicklung eine spätere Neuauflage des CH-Chemikalienrechts vorziehen. BVA ist grundsätzlich für eine Verschiebung der Inkraftsetzung wegen der Entwicklung in der EU. Für AgorA und IFELV muss eine Inkraftsetzung vor einer aufgrund der Entwicklung in Europa notwendigen Modifikation des ChemG absolut vermieden werden. Verlangt wird eine optimale Abstimmung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
Eine Gruppe von Kantonen und GSG fordern eine optimale Koordination der Inkraftsetzung in Abhängigkeit von REACH. AI, AR, BE, BL, GL, SZ, ZH sowie GSG und UK halten fest, dass falls wie absehbar in den nächsten Jahren (2006-2008), d.h. während oder unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfristen des neuen Chemikalienrechts, die REACH-Verordnungen und das globale Kennzeichnungssystem (GHS) in Kraft treten würden, der Wirtschaft und den Konsumenten in der Schweiz innert wenigen Jahren eine zweimalige Umstellung der Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften bevorstehen könnte, was weder sinnvoll noch zumutbar sei. AI, AR, BE, BL, GL, SH und GSG gehen davon aus, dass der Bund mit der Inkraftsetzung des neuen Chemikalienrechts vorerst zuwartet, bis sich die Konsequenzen der Entwicklung des Chemikalienrechts in der EU abschätzen lassen. Für ZH wäre es vertretbar, während einiger Jahre "Verpackungen" nach EU-Recht und solche nach Schweizer Gesetzgebung nebeneinander zu tolerieren.
AI, AR, BL, GL, SZ, BD ZH sowie GSG und UK beantragen, dass falls sich das Inkrafttreten des gesamten Verordnungsrechts signifikant verzögern würde, zumindest diejenigen Bestimmungen der ChemRRV in Kraft gesetzt werden, welche von den Neuerungen des EU-Chemikalienrechts nicht direkt betroffen sind. Genannt werden die Fachbewilligungen sowie das Gros der Einschränkungen und Verbote in den Anhängen 1 und 2. Diese in der ChemRRV vorgesehenen Änderungen könnten gemäss AI, AR, BL, GL, SZ sowie GSG und UK gegebenenfalls auch im Rahmen einer Revision der StoV erfolgen. Für BS, GR und UR sollten, trotz ihres geforderten Zuwartens mit der Inkraftsetzung des Gesamtpaketes, die Änderungen im Bereich der Stoffe gemäss ChemRRV durch eine Anpassung der StoV vorgenommen werden.
SUVA verlangt, dass die Vor- und Nachteile bei der Umsetzung des heute geltenden EG-Rechts (vorliegendes ChemG) resp. des vorgesehenen neuen EU-Recht (an REACH angepasstes ChemG) überprüft und abgewogen werden. Eine zweimalige Änderung wichtiger arbeitssicherheitstechnischer Hinweise und Massnahmen erhöhe Kosten und Risiken und könne zu falscher Umsetzung von Massnahmen, Verdrossenheit und Demotivierung führen, was nicht im Interesse der Arbeitssicherheit sei. Auf der anderen Seite seien die Vorteile einer Übernahme des jetzigen EG-Rechts insbesondere für die vom EU-Markt abhängige Grossindustrie nicht zu übersehen.
Seitens der Wirtschaft und der Industrie wird praktisch einhellig eine rasche Inkraftsetzung des vorliegenden Verordnungspaketes gefordert. AGVS, Ciba, econom, ecoswiss, EMS, EV, HKBB, Lonza, Pharma, SGCI, sgv, SKW, SRF, Swissmem, VSchS, VSLF und VSSI unterstützen ausdrücklich die Bemühungen der Behörden, die vorliegenden Ausführungsbestimmungen möglichst rasch in Kraft zu setzen. Ziel sei gemäss AGVS, ecoswiss, SGCI, Swissmem, VSchS und VSLF immer noch der 01.01.2005. Sollte dieser Zeitpunkt für die Inkraftsetzung nicht mehr möglich sein, ist für AGVS, Swissmem, VSchS und VSLF ein neuer Termin in Absprache mit der Wirtschaft festzulegen. Wichtiger als ein etwaiger Aufschub um wenige Monate sei jedoch, dass für die Information aller Beteiligten und die praktische Umsetzung in den Firmen in Abhängigkeit von den Übergangsfristen genügend Zeit zur Verfügung stehe. Auch für SGCI sind in diesem Fall die Übergangsfristen entsprechend anzupassen. Für ecoswiss ist in diesem Fall der nächstmögliche Termin festzulegen, damit für die Vorinformation aller Beteiligten genügend Zeit vorhanden sei. Im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung sei zu