Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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werden. Bemängelt wird von AR, LU und SO, dass durch das Verteilen auf mehrere Orte (Art. 67 ChemV, Art. 5 ChemRRV, Anh. 1.10 ChemRRV) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit nicht gewährleistet seien.
Für ACIMA, ecoswiss, SGCI, TVS und VSLF müssen sich die Unternehmen bei der Umsetzung zwingend auf die Dokumentation des geltenden Rechts verlassen können. Es sei dem Anwender nicht zumutbar, lediglich auf Grund eines Verweises die konsolidierten EG-Rechtsakten suchen zu müssen. Die Vorschriften müssten jederzeit erhältlich, insbesondere auf elektronischem Weg abrufbar sein. Auch SKW fordert, dass die mittels Verweis übernommenen EG-Rechtserlasse zumindest auf der Homepage der Bundesverwaltung via Link direkt abrufbar sein müssen. Für CVP müssen sämtliche in der Schweiz gültigen Erlasse einfach auffindbar sein. Coop fordert eine integrale Übernahme der relevanten Texte aus den EG-Vorschriften ins Schweizerische Recht. Die zahlreichen Verweise würden die Umsetzung erheblich erschweren. Zumindest aber müssten die Vorschriften in konsolidierter Form jederzeit auf elektronischem Weg abrufbar sein.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben sich in ihren Stellungnahmen zu den getrennten Vernehmlassungsverfahren sowie zum Verhältnis des neuen Chemikalienrechts zur Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) geäussert.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer (AI, AR, BS, GL, NE, SH, SZ sowie GSG und UK) bedauern oder bemängeln (GR, AfA NW), dass die PSMV nicht in das Paket zum neuen Chemikalienrecht integriert wurde, resp. nicht im selben Verfahren mit dem neuen Chemikalienrecht untergebracht werden konnte. Die Gründe für eine separate Vernehmlassung sind gemäss AR nicht nachvollziehbar. SH weist darauf hin, dass die PSMV weitgehend die gleichen Schutzziele hat, und schon deshalb ins gleiche Rechtspaket gehöre. AI und GL kritisieren insbesondere, dass die PSMV unkoordiniert an andere Adressaten geschickt wurde. Für SSI müssen Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung zur PSMV unbedingt mit den Stellungnahmen zum neuen Chemikalienrecht verglichen und ggf. auch darin berücksichtigt werden.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer fordern eine bessere Abstimmung der PSMV mit dem Paket zum neuen Chemikalienrecht. Pflanzenschutzmittel sind für SH und TG eine Untergruppe der Biozide. SH beantragt deshalb, die PSMV in die VBP zu integrieren. TG kritisiert, dass die Gelegenheit verpasst wurde, die Pflanzenschutzmittel ins neue Chemikalienrecht zu integrieren. Die Folge davon seien unnötige Doppelspurigkeiten und Schnittstellenprobleme, welche den Vollzug unweigerlich erschweren und verteuern würden. Auch NE findet, dass die PSM-Regelungen ins neue Chemikalienrecht integriert werden sollten. Für BD ZH sind die VBP und die PSMV insgesamt übersichtlicher zu gestalten. Eine Zusammenlegung dieser beiden Erlasse sei dabei überprüfenswert. SZ kritisiert, dass die jetzt vorliegenden Entwürfe und die darin vorgesehenen Verfahren unzureichend aufeinander abgestimmt sind. Die Totalrevision der PSMV müsse mit dem Verordnungsrecht des Chemikaliengesetzes in einer Gesamtschau betrachtet und so weit wie möglich harmonisiert werden. Auch AgorA und IFELV verlangen, dass eine grössere Kohärenz des Chemikalienrechts mit der PSMV gesucht wird. ecoswiss, SGCI, Swissmem und VSchS weisen darauf hin, dass die Terminologie der PSMV mit dem Paket zum neuen Chemikalienrecht vereinheitlicht werden muss.
4.2 Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und der Verordnungen
Eine Gruppe von Kantonen sowie VKCS und weitere einzelne Vernehmlassungsteilnehmer weisen das vorgelegte Verordnungspaket zurück, resp. beantragen das neue Chemikalienrecht nicht zum jetzigen Zeitpunkt Inkraft zu
setzen.
AG und VKCS lehnen die Inkraftsetzung zum jetzigen Zeitpunkt ab, weil das Chemikalienrecht in der EU gegenwärtig einem starken Wandel unterworfen sei. Zusätzlich begründen beide die Rückweisung auch damit, dass die Aufgabenteilung Bund/Kantone nicht zweckmässig geregelt sei. BS lehnt eine Inkraftsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls ab. Die neuen Verordnungen seien stattdessen auf die neue Chemikalienverordnung der EU auszurichten und mit deren Einführung abzustimmen. Dringende Neuerungen und Anpassungen könnten in der Zwischenzeit wie bisher über Änderungen der bestehenden Verordnungen vorgenommen werden. Für GE ist ein Systemwechsel nur für kurze Zeit auf das geltende EG-Recht zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, zumal dieses für Kontrollbehörden, Hersteller und Händler komplizierter sei und bezüglich Schutzniveau für Konsumenten hinter dem Giftgesetz zurück bleibe. Auch GE zieht es deshalb vor, das neue EG-Recht abzuwarten, falls notwendig das ChemG anzupassen und das überarbeitete Paket erneut in eine Vernehmlassung zu geben. Für JU ist eine Inkraftsetzung des ChemR auf den 01.01.05 aus zwei Gründen nicht opportun: Zum einen sei eine Anpassung des ChemG und damit verbunden eine Überarbeitung des Verordnungsrechts absehbar, zum anderen könne ein Systemwechsel vom Giftgesetz zu einem völlig anderen System unter organisatorischen Gesichtspunkten nicht in so kurzer Zeit vorgenommen werden.
Weil die Entwicklung in der EU in kurzer Zeit eine erneute Anpassung des CH-Rechts notwendig mache, lehnt auch SG die Inkraftsetzung ab und beantragt, das neue Recht der EU für eine Neufassung des schweizerischen Chemikalienrechts abzuwarten. Dies schliesse nicht aus, dass unaufschiebbare Detailanpassungen in den geltenden Erlassen vorgenommen werden. TG begrüsst den Ersatz des veralteten Giftgesetzes durch das