Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Zuständigkeiten für AG, BS, ZG und VKCS dennoch zweckmässig geregelt werden. Die jetzt gewählte Lösung verursache sowohl bei Bund und Kantonen sowie bei der Industrie Mehrkosten. UR beurteilt die vorgeschlagene Vollzugsstrategie in den genannten Bereichen als untauglich. LU, SZ, TI, ZH sowie GSG und UK halten die vorgeschlagene Aufteilung zwischen Bund und Kantonen ebenfalls nicht geeignet für eine wirkungsvolle Marktkontrolle und fordern eine Anpassung. Für SZ und UK ist der Bund schwerlich in der Lage, Aufgaben in den Kantonen zu erfüllen, welche die Vollzugsbehörden "an der Front" besser bewältigen können. Für BE und BD ZH ist die Aufgabenteilung insbesondere im Bereich "Überprüfung der Selbstkontrolle" nicht zweckmässig und führe, so BE, zu Doppelspurigkeiten. Auch für SO würden die unklaren Schnittstellen und Kompetenzen zu Doppelspurigkeiten und Unsicherheiten im Vollzug führen.

Kritik an der vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bringen auch GP, SKS und WWF an. Für GP und WWF muss in diesem Bereich unbedingt noch eine differenziertere Legiferierung erfolgen. Der Mechanismus der Kontrolle der aufgrund der Selbstkontrolle erhobenen Daten sei nur ungenügend geregelt. Auch für SKS muss die Aufgabenteilung in diesem sensiblen Bereich noch einmal überprüft werden. Demgenüber ist es für SGCI wichtig, dass die BS des Bundes die Selbstkontrolle der Firmen überprüfen, um einheitliche Beurteilungskriterien zu garantieren. Auch für NE ist eine Harmonisierung der Beurteilungen nur mit dem jetzt vorgeschlagenen zentralen Ansatz möglich.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben Änderungsanträge und/oder Anregungen zur Ausgestaltung des zukünftigen Vollzugs im Bereich der Überprüfung der Selbstkontrolle vorgebracht. BL beantragt, dass die Überprüfung der Selbstkontrolle (Einstufung) bei Zubereitungen sowie die Marktüberwachung der Kennzeichnung und des SDB für Zubereitungen den Kantonen zum Vollzug zugewiesen werden. SZ und UK weisen darauf hin, dass eine Zuständigkeitsregelung zwischen Bund und Kantonen, welche nicht nach Prozessen sondern nach Stoffen und Zubereitungen getrennt erfolgt, erforderlich sei für klare Zuständigkeiten und einen wirkungsvollen Vollzug. Gemäss UR sollen diese Kontrollen vom Bund und subsidiär auch von den Kantonen wahrgenommen werden. Für BE würden sich durch die Zuständigkeit der Kantone für Zubereitungen, inklusive der Überprüfung ihrer Einstufung, Synergien im Vollzug ergeben und damit auch wirksame Kontrolle und eine betriebsnahe Beratung der KMU's. Gemäss ZH sollen die Kantone die Marktkontrolle bezüglich Zubereitungen und ihren SDB unter Einbezug der Einstufungsüberprüfung durchführen. Dem Bund sollen die Oberaufsicht, die Koordination und die fachliche Unterstützung des kantonalen Vollzugs obliegen sowie subsidiär weitere Kontrollen und Tätigkeiten im Bereich der Einstufung. BS beantragt, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen derart überarbeitet wird, dass die Zuständigkeitsbereiche eindeutig und zweckmässig definiert sind und die Koordination sinnvoll und effizient geregelt werden kann. SO beantragt die Regelungen so zu überarbeiten, dass ein möglichst schlanker, effizienter und damit kostengünstiger Vollzug unter Beibehaltung des bisherigen Schutzniveaus gewährleistet sei. SG ersucht, die Zuteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen zu überprüfen. NE ist der Meinung, dass die grosse Mehrheit der Kantone nicht die Ressourcen besitzen, um die geforderte Überprüfung der Einstufung von Zubereitungen und des SDB vorzunehmen. SZ und UK weisen darauf hin, dass die Kantone kaum Ressourcen und Personen zur Verfügung stellen werden, die Aufgaben des Bundes übernehmen, resp. vollziehen.

Nicht bestritten wird hingegen die Überprüfung der Selbstkontrolle bei Stoffen. Verschiedene Kantone (AG, BE, BL, BS, SG, ZG, ZH) sowie VKCS halten explizit fest, dass die Überprüfung der Beurteilung, der Einstufung und der Sicherheitsdatenblätter von Stoffen vom Bund vorgenommen werden muss.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf die Bedeutung eines einheitlichen kantonalen Vollzugs hin. So fordert SKW, dass das BAG für die kantonalen Vollzugsorgane einheitliche Vollzugsrichtlinien erlässt, welche unterschiedliche kantonale Interpretationen des Chemikalienrechts möglichst verhindern. Auch VSS bittet mit Nachdruck, dass der Bund einen einheitlichen kantonalen Vollzug sicher stellt, damit der administrative Aufwand für national tätige Akteure so gering wie möglich gehalten werden könne. Aus Sicht von EV sind die Kontrollpflichten der Kantone äusserst offen formuliert, weshalb EV im Sinne eines einheitlichen Vollzugs bittet, die Rechte und Pflichten der Kantonsbehörden bei der Planung und Durchführung von Kontrollen zu präzisieren. KVS verlangt, dass bei der Ausarbeitung von Empfehlungen deren Verbindlichkeit für die kantonalen Vollzugsorgane ausdrücklich festgehalten wird. Damit soll verhindert werden, dass das Ziel der Selbstkontrolle von vornherein untergraben werde. Für SGCI ist es wichtig, dass die BS die Selbstkontrolle der Firmen überprüfen, damit einheitliche Beurteilungskriterien garantiert sind. Für SSI müssen eventuelle kantonale Unterschiede im Wissensstand und bei der Personalverfügbarkeit rechtzeitig behoben werden.

Verschiedene Kantone (GL, LU, SO, SZ, TI, ZH) sowie GSG und UK heben im Zusammenhang mit dem Systemwechsel zur künftigen Selbstkontrolle und der damit verbundenen Liberalisierung explizit die Bedeutung einer wirkungsvollen Marktkontrolle hervor. Für viele Kantone kommt dabei einer reibungslosen und vollständigen Information der kantonalen Vollzugsorgane durch die AS des Bundes eine grosse Bedeutung zu (vgl. 5.1; Art. 75 ChemV). Gemäss SO und ZH ist eine Verstärkung der Marktüberwachung durch die Behörden insbesondere notwendig, damit das bestehende Schutzniveau bei der Produktesicherheit gewahrt werden kann. VS hält fest, dass die Zahl der Inspektionen in Verwenderbetrieben zu Gunsten der Tätigkeiten bei der Marktkontrolle und bei