Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Anmeldestelle Chemikalien zuständig wäre. Für TG ist nicht einsichtig, wieso nicht eine zentrale Anmeldestelle ausreicht. SH und BD ZH fordern eine einzige Anmeldestelle.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer greifen in ihren Stellungnahmen die Kompetenzen und

Aufgabenverteilung zwischen Anmeldestelle (AS) und Beurteilungsstellen (BS) auf. Zahlreiche

Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft (AGVS, Ciba, ecoswiss, SGCI und swissmem) sowie FDP unterstützen, resp. bewerten die Aufgabenteilung zwischen AS und BS positiv. Nach AGVS, Ciba, ecoswiss, SGCI, swissmem und TVS muss allerdings die neue Praxis, insbesondere die Auswirkungen der Kompetenzverteilung, aufmerksam verfolgt werden, damit nötigenfalls Konsequenzen gezogen werden können (z.B. Verstärkung der AS). Wiederholt wird auch darauf hingewiesen, dass der vorgesehenen Fachkommission nach Art. 80 ChemV eine wichtige Rolle bei diesem Prozess zukomme. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer gehen davon aus, resp. wünschen, in der Fachkommission angemessen vertreten zu sein (vgl. 5.1; Art. 80 ChemV).

EAWAG befürchtet, dass durch die geplante Ansiedlung der gemeinsamen AS beim BAG die Gesundheitsaspekte insgesamt die Bewertung dominieren würden. Es müsse sichergestellt werden, dass die mitbetroffenen Ämter konsequent einbezogen werden. Auch GP und WWF befürchten durch die Ansiedlung der AS beim BAG eine einseitige Übergewichtung der Gesundheits- über die Umweltaspekte. Eine stärkere Integration des BUWAL sei notwendig.

Swissgranum hält fest, dass auf jeden Fall beobachtet werden muss, ob die BS ihr "Vetorecht" missbrauchen und damit Blockaden provozieren. BUL, SBV, SOV und SVLT bemängeln, dass nicht ersichtlich sei, ob und wie der Steuerungsausschuss bei Uneinigkeiten (bspw. BUWAL, BLW) Entscheidungshoheit besitzt. Auch AgorA und IFELV weisen darauf hin, dass die BS de facto ein Vetorecht haben, ohne dass klar ersichtlich sei, wie der Steuerungsausschuss im Falle unterschiedlicher Positionen entscheide. Es sei unentbehrlich, dass die AS ein Maximum an Kompetenzen habe und die Aufgaben der BS strikt auf wissenschaftliche Kompetenzen begrenzt seien. Nach Meinung von Prométerre müsste die AS Entscheidungsbefugnis haben, damit das System auch im Falle unterschiedlicher Meinungen der BS funktioniere. Die BS müssten der AS klar unterstellt sein. Ebenso braucht die AS gemäss Prométerre und AgorA mehr Kompetenzen im Bereich der „Koordination Marktkontrolle“ mit Kantonen. LPS hält grundsätzlich fest, dass sowohl die AS wie auch die BS eine klarere Definition ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten verdient hätten.

AGVS, ecoswiss, SGCI, swissmem und VSLF greifen im Zusammenhang mit den Synergien, welche aus der neuen integralen Organisationsstruktur noch vermehrt auszunutzen seien, die Thematik "Arbeitsplatzsicherheit" auf. Für SGCI und VSLF scheint es nicht zwingend, dass Fragen der Arbeitsplatzsicherheit noch getrennt von der allgemeinen toxikologischen Beurteilung behandelt werden. Diese Aufgaben könnten allenfalls in einer einzigen Beurteilungsstelle zusammengefasst werden. Für AGVS, ecoswiss und swissmem ist es auf Grund der vorhandenen Beurteilungsmethoden nicht mehr zwingend, dass Fragen der Arbeitsplatzsicherheit heute noch separat von einer BS im seco beantwortet werden müssen. Es sei auch denkbar, diesen Schritt in die toxikologische Beurteilung durch die BS BAG zu integrieren. SUVA beantragt, dass die Beurteilungsstelle für Chemikalien betreffend Arbeitnehmerschutz, sofern sie als notwendig beurteilt wird, in die Abteilung Arbeitssicherheit der SUVA integriert wird. Die SUVA verfüge über einen grossen Erfahrungsschatz und eine anerkannte Fachkompetenz in diesem Bereich, insbesondere vor Ort in den Betrieben, in welchen Chemikalien am Arbeitsort verwendet werden. Die daraus ableitbaren Synergien würden mit Bestimmtheit die Effizienz steigern und die Kosten senken. GBI und SGB halten in grundsätzlicher Weise fest, dass ein wirksamer Arbeitnehmer/Innenschutz ohne einen effizienten und konsequenten Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Für SGB muss insbesondere die gegenseitige lnformation und Koordination zwischen den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes und den Durchführungsorganen des Chemikaliengesetzes gewährleistet sein. Für SVAAA und ZH ist, um beim Vollzug in den Bereichen Arbeitnehmerschutz und Umgang mit Chemikalien keine Defizite entstehen zu lassen, eine Änderung der arbeits- und unfallrechtlichen Grundlagen notwendig.

Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird in zahlreichen Stellungnahmen aufgegriffen und nimmt insbesondere bei den Kantonen grösseren Raum ein. Explizit begrüsst, resp. positiv gewürdigt, wird die vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bund (zentrale Aufgaben) und Kantonen (Marktüberwachung) von AfA NW, EKK, SGCI, SSI und TG. SGCI unterstützt, dass die Marktkontrolle als wesentliche Vollzugsaufgabe den Kantonen vorbehalten bleibt, macht aber darauf aufmerksam, dass mit dem integralen Verordnungsrecht die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, aber auch zwischen den verschiedenen Stellen im Kanton an Bedeutung zunehmen werde.

Teilweise stark kritisiert wird die vorgesehene Aufgabenteilung von den Kantonen, insbesondere im Bereich der Überprüfung der Selbstkontrolle. Für AG, BS, SG, ZG und VKCS weist die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen erhebliche Mängel auf und muss grundsätzlich überarbeitet werden. Insbesondere die Überprüfung von Einstufung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt (SDB) bei Zubereitungen gehörten aus Gründen der Effizienz zusammen und seien durch die Kantone vorzunehmen. Zwar wird eingeräumt, dass der Vollzug in diesem sehr technischen Bereich zweifelsohne eine Verbundaufgabe Bund/Kantone sei, allerdings müssten die