Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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PVCH [1] begrüsst die Ausnahme für Fensterrahmen in Bst. b und beantragt die Streichung von "grösstenteils". Die aktuelle Rücklaufmenge von cadmiumhaltigen Recyclaten lasse derzeit ohnehin nur Werte unter unter 50 % zu.
Abs. 2 und 3
KVS I59I würde es begrüssen, wenn Empfehlungen zum Stand der Technik möglichst rasch ausgearbeitet werden könnten, und ist bereit, zusammen mit anderen Verbänden aktiv mitzuwirken.
2.10 Kältemittel
OW [14], BL I36I, GL I47I und AI [117] begrüssen die Übernahme des Anh. aus der StoV. TI [118] beantragt, dass die Regelungen in diesem Anhang vereinfacht werden, damit der Vollzug einfacher und klarer durchgeführt werden kann.
Ziff. 21
NE I74I fragt, ob der Import zu beruflichen Zwecken erlaubt sei. Sie fordern eine klarere Schreibweise in der Art, was verboten ist und welches die Ausnahmen sind.
Ziff. 22
EAWAG [127] beantragt Abs. 1 und 2 zu streichen, falls die Menge der so eingeführten Kältemittel nicht vernachlässigbar ist und es auch zukünfig bleiben wird. Für TI [118] sollte in der italienischen Übersetzung auf Bst. d und nicht auf Bst. b verwiesen werden. EAWAG [127] beantragt in Abs. 3 eine Übergangsfrist von max. 2 Jahren für die Verwendung von Ozon abbauenden Kältemitteln und von in der Luft stabilen Kältemitteln für Klimaanlagen in Motorfahrzeugen.
Ziff. 23
AGVS [95] beantragt, dass auf den in Fahrzeugen eingebauten Klimaanlagen ein Kleber angebracht wird, welcher in zwei Amtssprachen über die Art und Menge des verwendeten Kühlmittels informiert.
Ziff. 24
SGCI I56I möchte in Abs. 2 präzisieren, dass Kältemittel nach Anh. 1.4 und 1.5 gemeint sind.
Ziff. 33
BD ZH [119] beantragt, das Bewilligungsverfahren durch eine Meldeverfahren zu ersetzen.
LU I66I, GSG I71I, AG I73I, SO [171], VKCS [24] und TI [118] beantragen, dass das Bundesamt für eine begrenzte Zeit bestimmte Anlagen von der Bewilligungspflicht befreien kann, falls für diese noch keine alternativen Kältemittel zur Verfügung stehen.
Ziff. 34
AGVS [95] beantragt in Abs. 1 Bst. b einen Zusatz über die Sicherstellung der regelmässigen Dichtigkeitsüberprüfung bei R12-Klimaanlagen in Fahrzeugen.
Ziff. 5
VKCS [24], LU I66I, GSG I71I, AG I73I, SO [171], BL I36I und TI [118] beantragen aus Gründen der Effizienz eine zentrale Meldestelle anstelle von kantonalen Katastern.
Ziff. 6
SGCI I56I, ecosuisse I60I, AGVS [95] und sgv [115] beantragen, dass auch zur Festsetzung des Stands der Technik für Klimaanlagen in Motorfahrzeugen die Branchenorganisationen miteinbezogen werden, und fordern folgende Ergänzung: " a. zum Stand der Technik nach Ziff. 22 Abs. 3 und Ziff. 33 Abs. 2;“
2.11 Lösungsmittel
OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120] und UK [172] begrüssen die Übernahme des Anhangs aus der StoV.
2.12 Druckgaspackungen
OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] begrüssen die neu eingeführten Verbote für leichtenzündliche Stoffe, Vinylchlorid und bestimmte Säuren und Basen. BL I36I, GSG I71I, SZ [101], AR [120] und UK [172] begrüssen ebenfalls den Transfer bestehender Regelungen über Gefahrstoffe für Druckgaspackungen von der VDp in die ChemRRV. BL I36I, LU I66I, GSG I71I, SZ [101], AR