Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Ziff. 41

SWISSBAT I63I und AGVS [95] beantragen in Abs. 2 die Streichung des Wortes "Akkumulatoren".

Ziff. 42

BL I36I, SZ [101], AR [120] und UK [172] begrüssen die Beibehaltung der Bestimmungen über die Verkaufsstellen und die Werbung. BD ZH [119] beantragt in Abs. 2 folgende Ergänzung: " ...auf die Pflicht zur Rückgabe und Rücknahme gebrauchter ...".

Ziff. 5

BD ZH [119] möchte prüfen lassen, ob der Rücklauf von Batterien mit der Festlegung einer minimalen Verwertungsquote nicht erhöht werden könnte. Bei Nichterreichen der geforderten Verwertungsquote könnte nach Art. 30 b USG ein Pfand erhoben werden.

Ziff. 52

SWISSBAT I63I und AGVS 95 beantragen eine Ausnahme der VEG-Plicht und der kostenlosen Rücknahme für Batterien und Akkumulatoren zum Starten von Fahrzeugen. VSB [129] lehnt i.V.m. Ziff. 7.1. die Ausdehnung der VEG auf Bleiakkumulatoren bis 5 kg ab.

Ziff. 71

INOBAT I52I möchte eine definitorische Einschränkung für Bleibatterien, die der VEG unterstellt werden, so dass nur Bleigerätebatterien VEG-pflichtig sein sollen, die im Haushaltbereich eingesetzt werden. SWISSBAT I63I und sgv [115] beantragen eine Ausnahme der VEG-Plicht für Batterien und Akkumulatoren zum Starten von Fahrzeugen. VD [114] möchte eine Ausdehnung der Entsorgungsgebühr auf Batterien und Akkumulatoren, die schwerer sind als 5 Kilo (-> Abs. 2 streichen).

Ziff. 74

swissmem [94] bemerkt zu Bst. a, dass Lithium-Batterien unter das Gefahrgut-Recht fallen und dort der Begriff "Beförderung" gebraucht wird. Sie verstehen deshalb nicht, warum hier neu "Transport" verwendet wird. FES [90] möchte bei Bst. a anfügen, dass Sammel- und Transportleistungen von Gemeinden und Kantonen bei öffentlichen Sammelstellen auch abgeltungsberechtigt sind. Bei Bst. c sollen neben der Information auch die Vollzugsaktivitäten des BUWAl durch die Gebühren abgegolten werden. SKS [110] beantragt bei den Tätigkeiten, für welche die Gebühren verwendet werden dürfen, auch den resultierenden Verwaltungsaufwand aufzuführen.

Ziff. 76

SWISSBAT I63I und AGVS [95] beantragen, den Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, dass die Organisation selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit bei der Herstellung, dem Import, dem Verkauf oder der Verwertung von Batterien oder Akkumulatoren ausüben darf.

Ziff. 8

SWISSBAT I63I und AGVS [95] gehen davon aus, dass Verkäufe von Batterien im Inland, die in Apparate eingebaut und exportiert werden, bei den Meldungen zum Inlandverbrauch nicht zu berücksichtigen sind.

2.16 Besondere Bestimmungen zu Metallen

Ziff. 1

Für cemsuisse kommen die Ziff. 11 bis Ziff. 14 einem sinnlosen autonomen Nachvollzug von EG-Bestimmungen gleich. Der Verband beantragt, dass sich eine kleine Arbeitsgruppe aus BAG-Vertretern und der Cemsuisse zusammensetzen und gemeinsam neue Regelungen erarbeiten. SGCI [56], econ [104] und sgv [115] bemerken, dass die Interessen der Zementindustrie nicht berücksichtigt wurden und beantragen, zusammen mit Vertretern der Zementindustrie einen neuen Vorschlag auszuarbeiten.

Ziff. 12

SBMV [58] begrüsst die Gehaltsbeschränkungen von Cr(VI) in Zementen.

Ziff. 2

OW [14], BL I36I, ZG I46I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] begrüssen das Verbot cadmierter Gegenstände.

Swissmem [94] bemerkt, dass sich die Ausnahme gemäss Ziff. 23 Abs. 2 Bst. b auf Anwendungen bezieht, die eventuell heute nicht mehr relevant sind und beantragt deshalb, die diese Ziffer wie auch die Ziffern 21 und 63 Abs. 2 Bst. c gemäss ihrem Vorschlag basierend auf der Richtlinie 91/338/EWG zu ändern.