Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Ziff. 31
VKS [156] beantragt, dass Recycling- oder Mineraldünger auch dann verwendet werden dürfen, wenn der Hofdünger den Bedarf an organischer Substanz der Böden nicht deckt.
Ziff. 321
TG [20, 23] und TBV [130] verlangen eine Präzisierung. So sollen stickstoffhaltige und flüssige Dünger auch ausgebracht werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass der Stickstoff hauptsächlich zur Wachstumszeit der Pflanzen verfügbar wird, eine Gülleabgabe auf Grünland nach Ende der Vegetationsperiode erst bei abgekühltem Bodentemperaturen erfolgt und in jedem Fall keine Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist. SBV [113] beantragt die Streichung von Abs. 1 und eine Präzisierung des bisherigen Abs. 2 dahingehend, dass stickstoffhaltige und flüssige Dünger nur ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. LBBZ TG [20] und TBV [130] verlangen, anstatt "gefroren" den Begriff "tiefgefroren" und anstelle von "schneebedeckt" "stark schneebedeckt" zu verwenden. TG [23] verlangt eine nähere Definition der Begriffe "wassergesättigt", "gefroren", "schneebedeckt" und "ausgetrocknet".
Ziff. 322
VKS [156] beantragt in Abs. 2 zusätzlich "die Verwendung von Kompost und Gärgut für die Erhöhung des Gehalts an organischer Substanz" einzufügen. Danach soll ein Satz angefügt werden, der das BLW verpflichtet, Richtlinien zu diesen Verwendungszwecken zu erlassen.
Ziff. 331
ZG I46I, BL I36I, GL I47I, LU I66I, GSG I71, SZ [101], SG [112], AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172], TI [118] und TG [23] beantragen in Abs. 1 Bst. b Abstandsvorschriften für Riedgebiete und Moore. BD ZH [119] bemerkt zu Abs. 2, dass insbesondere das Verbot für die Verwendung von flüssigen Hofdüngern in Grundwasserschutzzonen S2 wichtig ist. BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120], UK [172] , TI [118] und BUW LU [139] begrüssen in Abs. 5 den Transfer von Verwendungsvorschriften aus der Waldverordnung in die ChemRRV und die Ausdehnung des Verwendungsverbotes im Wald von der Schutzzone S2 auf die ganze Schutzzone. BS [166] erachtet das auf die Zone S 3 ausgedehnte Verwendungsverbot als nicht sinnvoll. Damit wäre das Ausbringen von Holzasche nicht mehr möglich.
Ziff. 332
EAWAG [127] möchte Abs. 1 durch folgende Formulierung ersetzen: "In der Gewässerschutzzone 2 besteht ein generelles Verbot zum Ausbringen von Gülle.". BUW LU [139] bemerkt zu Abs. 2 Bst. b, dass aufgrund des in der fränzösischen und in der deutschen Schweiz unterschiedlich definierten Begriffes "bestockte Weiden" Klärungsbedarf besteht. Die Anwendungsbewilligung sollte nur erteilt werden, wenn Bedarf nachgewiesen worden ist, d.h. bei Vorliegen eines entsprechenden Fachgutachtens.
BL I36I beantragt einen neuen Abs., in welchem die kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziff. 331 Abs. 5 das Ausbringen von Holzasche aus der Verbrennung von naturbelassenem Holz gestatten kann. Dies soll aber nur möglich sein, wenn zwecks Schliessung des Stoffkreislaufes ein überwiegendes ökologisches Interesse besteht, die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 3 der DüV erfüllt sind und die Holzasche nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b DüV vom Bundesamt zugelassen wird, oder wenn die Schadstoffgrenzwerte nach Anhang 3 der DüngerbuchV eingehalten sind.
Ziff. 4
SO [171] beantragt, dass die Kantone oder eine von ihnen beauftragte Stelle für die Qualitätskontrolle zuständig sind. Sie sollen dafür sorgen, dass die Parameter gemäss Ziff. 221 Abs. 1 b-e min. jährlich untersucht werden und die Resultate der Anlage dem BLW sowie dern BUWAL übermittelt werden. Die Kosten für die Untersuchung haben die Anlageinhaber zu übernehmen, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einer Beanstandung führt oder nicht.
Ziff. 5
SH I22I, GL I47I, AI [117] und BD ZH [119] beantragen sicherzustellen, dass Änderungen von Art. 7, 19 und 20 GSchG gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der ChemRRV vorgenommen werden.
Ziff. 51
Prométerre [31], AgorA I39I und IFELV [137] unterstützen das Abgabeverbot für Klärschlamm ab dem 1. Oktober 2006. SBMV I58I möchte eine Vereinheitlichung des AOX-Grenzwertes mit der Aushubrichtlinie, die 0.1 g/t vorgibt.
2.7 Auftaumittel
OW [14], BL [36], GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] begrüssen die Beibehaltung der Positivliste für Auftaumittel. FES [90] begrüsst, dass neu nicht mehr abstumpfende Mittel