Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Ziff. 3
Für SO [171] soll die Aufhebung des Anwendungsverbots für Produkte, die in der Schweiz nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden, höchstens solange in Kraft belassen werden, wie die betroffenen Stoffe und Produkte in der ganzen EU eindeutig zugelassen sind.
3 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Ziff. 3 Gewässerschutzverordnung
LWBVD I78I beantragt, bei Art. 29, Abs. 1, Bst. d sowie im Anhang 4 Ziff. 212 den Passus " über längere Zeit relevant" einzufügen, da sonst eine Nulltoleranz gefordert wird, was im Widerspruch zu der Gewässerschutzverordnung wäre.
SH I22I, GL I47I, AI [117], BD ZH [119] und AI [117] beantragen, dass sicherzustellen sei, dass Änderungen von Art. 7, 19 und 20 GSchG (wegen Anhang 2.6 Dünger) gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der ChemRRV vorgenommen werden.
Ziff. 10 Dünger-Verordnung
Art. 5
AG I73I und VKS [156] beantragen, den Begriff "Gärgut" durch Streichen von "nachbelüftet" zu korrigieren. GP [106] bemerkt, dass der Cd-Grenzwert für Dünger von der StoV in die DüngerVO transferiert worden ist und dass das Beibehalten dieser Regelung essenziell sei für die langfristige Bewahrung der Böden vor Schwermetallbelastungen.
Art. 5a: VKS [156] beantragt, in Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff.1 DüV den Begriff "Presswasser" durch "flüssiges Gärgut" zu ersetzen. Diese Begriffsänderung soll in allen weiteren Erlassen übernommen werden.
Art. 21a
KPSD [3], TG [20, 23], Prométerre [31], Schellenberg I32I, SwissTabac I33I, AgorA I39I, LBBZ ZG I55I, swissgranum I67I, AG I63I, LWBVD I78I, VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], BE [107], VS [109], SBV [113], VD [114], BD ZH [119], GE [122], FR [126], NW [173], TBV [130], Fenaco [136], IFELV [137], LBL [152], BDU [157], JU [168], SH [22] und SOV [144] möchten die Textstelle "...noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden." streichen. fenaco [136] ist sich über die längerfristige Auswirkungen von Nitrifikationshemmern nicht so ganz im Klaren. LWA SH [11] rügt das Verbot der Beigabe von Pflanzenschutzmittel in Dünger. KPSD [3], SH [11, 22], TG [20, 23], Prométerre [31], Schellenberg I32I und SwissTabac I33I weisen darauf hin, dass mit einem Verbot die sinnvolle Beimischung von Nitrifikationshemmern, welche die Stickstoffauswaschung vermindern, nicht mehr möglich wäre, was zudem eine Diskrimination des biodynamischen Landbaus zur Folge hätte.
Omya [17], Achermann [21], Agro [29], Frefel I34I, Kellermann I37I, Beerstecher I48I, Riggenbach I49I, Bodensee I61I, Gamper I69I, VLS [132] und Bösiger [164] fordern, den Artikel entweder so anzupassen, dass eine flexiblere Handhabung möglich ist, oder ihn ganz zu streichen.
Compo [4.1], OH [159] und SO [171] begrüssen das Vermischungsverbot für Dünger, möchten jedoch Art. 21a der Dünger-Verordnung so anpassen, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Überprüfung eines vermischten Düngers möglich ist. Das Zulassungsverfahren soll nur im Einzelfall und unter noch zu definierenden Kriterien möglich sein. SGCI I56I und ecosuisse I60I beantragen einen neuen Abs. 2: "In begründeten Fällen können Ausnahmen gestattet werden". VKS [156] und BS [166] hat eine andere Lösung: "Düngern dürfen keine Pflanzenschutzmittel beigegeben werden. Die Beigabe von Mitteln zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden bedarf der Bewilligung durch das BLW". TI [118] beantragt eine andere Lösung: "Düngern dürfen keine Pflanzenschutzmittel noch Mittel, die biologische Vorgänge im Boden oder dessen Qualität beeinflussen, beigegeben werden."
Art. 21b
SO [171] beantragt, den Art. 21b in der Düngerverordnung zu streichen und die Inhalte stattdessen in den Anhang 2.6 der ChemRRV zu übernehmen.
Art. 30a Abs.2
VKS [156] beantragt die Streichung von "Presswasser" in Satz 1 des geplanten Art. 30 Abs. 2 DüV und einen neuen Abs. zwischen den Absätzen 3 und 4 wie folgt: "Flüssiges Gärgut, das die Grenzwerte nach Anhang 2.6. Ziff. 22 Abs. 1 ChemRRV um höchstens 50% überschreitet, darf ohne Ausnahmebewilligung ausgebracht werden, wenn d durch die Schadstoff-Fracht pro Hektare die Grenzwerte nach Anhang 2.6. Ziff. 22 Abs. 1 ChemRRV nicht überschritten wird. Als Schadstoff-Fracht wird das Produkt der Multiplikation der Grenzwerte nach Anhang 2.6. Ziff. 22 Abs. 1 ChemRRV x Ausbringmenge nach Anhang 2.6. Ziff. 322 Abs. 1 ChemRRV verstanden."