Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Abs. 3

LWBVD I78I schlägt vor, die Ausnahme auf "im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern" auszudehnen. JU [168] schlägt neue Bst. e vor: "zur Bekämpfung von Sträuchern auf bewaldeten Weiden."

Abs. 4

KPSD [3], LBBZ GR [10], SH [11, 22], LBBZ TG [20], AgorA I39I, LBBZ ZG I55I, swissgranum I67I, BE [107], NW [173], SO [171], TI [118], Prométerre [31], VD [114], GE [122], IFELV [137], SGCI I56I, ecosuisse I60I, VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], SBV [113], FR [126], SOV [144], JU [168] und FES [90] beantragen, die Ausnahme nicht nur auf National- und Kantonsstrassen zu beschränken, da die gleichen Probleme auch auf anderen Strassen und Wegen entstehen können. BD ZH [119] möchte die Ausnahme gar auf Flugplätze ausweiten und beantragt, dass die Mittelwahl mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abzusprechen sei. JU [168] und IFELV [137] möchten die Ausnahme auch für das Verbot Ziff. 11 Abs. 2 Bst. d. AG I73I möchte, dass geprüft wird, ob das für Strassenränder geltende Herbizidverbot gelockert werden kann, sofern der Unkrautdruck auf das angrenzende Landwirtschaftsland erheblich wird.

Abs. 5

SwissTabac I33I, LBBZ TG I20I, TBV [130], swissgranum I67I, VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], FR 126], SBV [113], SOV [144] und LBBZ TG [20] beantragen eine Erweiterung der Ausnahme vom Verbot nach Ziff. 11 Abs. 2 Bst. d entlang oberirdischer Gewässer.

Ziff. 2

BD ZH [119], SO [171], TI [118], ZG I46I und GSG I71I begrüssen die Rückgabepflicht für PSM explizit. FES [90] beantragt in Abs. 1 den Begriff "rücknahmepflichtige Person" durch "rücknahmepflichtige Stelle" zu ersetzen.

Abs. 2

Die Grenze von "Kleinmengen" ist gemäss Prométerre [31], AgorA I39I, NE I74I, FES [90] und IFELV [137] auslegungsbedürftig. Es wird beantragt, die Begrenzung zu streichen und die aktuelle Praxis (kein Grenzwert) beizubehalten. SO [171] beantragt die Streichung, weil Art. 22 ChemG den Sachverhalt bereits regelt. Prométerre I31I weist darauf hin, dass auch in der PSMV keine Grenze festgelegt wird. FES [90] schlägt vor, bei 25 kg anzusetzen, um Widersprüche mit der VEVA zu vermeiden.

2.6 Dünger

BDU [157] bedauert die heterogene Systematik bei den Düngern und beantragt, dass auf eine alles umfassende Verordnung in Sachen Dünger und Düngung hingearbeitet wird. ZG I46I, BL I36I, GL I47I, LU I66I, GSG I71, SZ [101], SG [112], AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] beantragen, dass am Grenzwert für Cadmium in Mineraldüngern festgehalten wird. BL [36], SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] möchten eine Prüfung des Geltungsbereiches des Düngerbegriffes für Zierpflanzendünger. ZG I46I, BL I36I, GL I47I, LU I66I, GSG I71, SZ [101], SG [112], AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172], TI [118], SH [22] und EAWAG [127] fordern, dass Schadstoffgrenzwerte für alle Dünger in der ChemRRV und nicht in der DüV aufgeführt werden.

Ziff. 22

UR [103] möchte im Sinne der Vorsorge festhalten, dass Abfälle aus der Nicht-Lebensmittelindustrie, insbesondere Papierabfälle und ähnliche (Papierschlamm), nicht kompostiert werden dürfen. Hier wäre eine Positivliste sinnvoll. BD ZH [119] beantragt, dass die Einschränkung des Presswassers basierend auf einer Grenzwertbetrachtung durch ein frachtorientiertes Konzept abgelöst wird. AG I73I beantragt zu Abs. 3, dass Kompost, Gärgut und Presswasser ausser Klärschlamm auch kein Papierschlamm beigegeben werden darf.

Ziff. 233

VKS [156] beantragt, die Bestimmung entweder ersatzlos zu streichen oder aber ausnahmslos alle Dünger der gleichen Mitverantwortung der Hersteller/Vertreiber zu unterstellen.

Ziff. 234

VKS [156] beantragt in Abs. 2 eine Regelung, dass das BLW die Ergebnisse der Untersuchungen jährlich auswertet und sie veröffentlicht. SO [171] beantragt, dass die Kantone oder eine von ihnen beauftragte Stelle für die Qualitätskontrolle zuständig sind. Sie sollen dafür sorgen, dass die Parameter gemäss Ziff. 221 Abs. 1 b-e min. jährlich untersucht werden und die Resultate der Anlage dem BLW sowie dern BUWAL übermittelt werden. Die Kosten für die Untersuchung haben die Anlageinhaber zu übernehmen, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einer Beanstandung führt oder nicht.