Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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[120], SO [171] und UK [172] beantragen, den Anhang auf Widersprüche mit der Verordnung über Druckgaspackungen (VDp) zu prüfen.

2.13 Brennstoffzusätze

OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120] und UK [172] begrüssen die Übernahme des Anhangs aus der StoV.

2.14 Kondensatoren und Transformatoren

BL I36I, LU I66I, GSG I71I, SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] beantragen, den Titel des Anhangs zu ändern, so dass auch PCB in offenen Systemen (Anstriche, Korrosionsschutzbeschichtungen und Fugendichtungsmassen) erfasst werden. Die gleichen Vernehmlassungsteilnehmer sowie TI [118] regen an, PCBhaltige Gegenstände in zwei separaten Anhängen (Kondensatoren und Transformatoren sowie PCB-haltige Fugendichtungen und Beschichtungen) zu regeln. BL I36I, LU I66I, SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] beantragen, für PCB in bestimmten offenen Systemen (Fugendichtungsmassen, Anstriche, Korrosionsschutzbeschichtungen) eine Abklärungs- und Sanierungspflicht in die ChemRRV aufzunehmen. Die Details zur Abklärungspflicht sollen durch Richtlinien auf Ebene der zuständigen Bundesämter (BUWAL, BAG und seco) erfolgen. Die ChemRRV solle auf diese verweisen. TI [118] möchte, dass in der ChemRRV für PCB in offenen Systemen die vom BUWAL 2003 verabschiedete Entsorgungspflicht eingeführt wird. OW [14], GL I47I und AI [117] begrüssen die Übernahme des Anhangs aus der StoV. BL I36I, GSG I71I, SZ [101], AR [120], SO [171] und UK [172] begrüssen die Aufnahme des bestehenden Verbots für das Inverkehrbringen und Verwenden von schadstoffhaltigen Transformatoren und Kondensatoren in die ChemRRV.

Ziff. 1

BL I36I und GSG I71I beantragen in Abs. 2, dass Kondensatoren mit Baujahr 1984 oder älter solange als schadstoffhaltig gelten, bis die Inhaberin nicht das Gegenteil glaubhaft machen kann. Sie beantragen zusätzlich, dass wenn bei Transformatoren und Kondensatoren der Verdacht aufkommt, dass sie schadstoffhaltig nach Ziff. 1 sind, die Eigentümerin eine Abklärung vornehmen muss. Weiter seien schadstoffhaltige Kondensatoren, Transformatoren sowie Isolieröle nach den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen zu entsorgen.

Ziff. 2

BL I36I, GSG I71I, SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] beantragen, dass das Verwendungsverbot in Abs. 2 auch für Kondensatoren unter 1 kg Gesamtgewicht gilt, sofern diese Bestandteile von fest installierten Stromverteilungsnetzen oder Beleuchtungsanlagen sind. Für PCB-haltige Kondensatoren unter 1 kg Gesamtgewicht soll eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeführt werden.

2.15 Batterien und Akkumulatoren

Ziff. 21

OW [14], BL I36I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120], EAWAG [127], UK [172] und TI [118] begrüssen die Verschärfung der Vorschriften für Quecksilber. Swissmem [94] bewertet die Verschärfung der Grenzwerte in Bezug auf das EG-Recht als unproblematisch.

Ziff. 21

VSB [129] möchte anstelle der vagen Formulierung "Stand der Technik" quantitative Limiten.

Ziff. 22

TI [118] möchte, dass die Nickel-Cadmium-Regelungen mit den bereits existierenden Alternativen für die meisten Verwendungen, die eine bessere Ökobilanz aufweisen neu geschrieben werden.

Für NiCd-Akkumulatoren wird von OW [14], GL I47I und AI [117] mittelfristig ein Verbot verlangt. SH [22], BL I36I, ZG [46], LU I66I, GSG I71I, SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] beantragen, dass NiCd-Akkumulatoren nach dem 31.12.2006 nur noch für Verwendungszwecke abgegeben werden dürfen, für welche nach dem Stand der Technik keine brauchbaren Alternativen vorhanden sind. Das Bundesamt könne auf begründeten Antrag der Herstellerin eine befristete Ausnahmebewilligung erteilen. Nach EAWAG [127] sind NiCd-Akkumulatoren ab dem 31.12.2006 generell zu verbieten.

Ziff. 23

BL I36I, SZ [101], AR [120], UK [172] und EAWAG [127] begrüssen die Beibehaltung der Bestimmungen über fest eingebaute Batterien.