Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Ziff. 11 Waldverordnung
Art. 26 und 27
BUW LU [139] begrüsst die Aufhebung dieser Artikel, nur müssen neu Forstdienste und Waldbesitzer auch die umfangreiche und komplizierte ChemRRV zu Rate ziehen.
Art. 29 Bst. b
BUW LU [139[ beantragt eine Streichung, da die Regelung weder arbeitstechnisch, noch ökologisch, noch ökonomisch zeitgemäss ist. Falls keine Streichung, Antrag auf Korrektur: "... mit Pflanzenschutzmitteln (...) ausnahmsweise am Schlagort, wenn nicht an geeignete Plätze geführt werden kann".
5.3 Biozidprodukteverordnung
Allgemeine Bemerkungen
ACIMA [40], ecoswiss [60], VSchS [111], GBI [88], SDV [133], SGCI [56], VSLF [38], weko [2] und SH [22] begrüssen die Harmonisierung mit der Richtlinie 98/8/EG, auch wenn für die Industrie ein erheblicher administrativer Mehraufwand damit verbunden sei. ACIMA [40] sieht dadurch bessere Chancen ein MRA mit der EU zu erreichen. Bemängelt wird seitens der Industrie und von SH [22] die Übersichtlichkeit und Klarheit des Entwurfs, deswegen werden Vollzugshilfen für Unternehmungen, KMU's und Vollzugsorgane sowie Richtlinien zum Stand der Technik beantragt. VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51] ecoswiss [60], VSchS [111], Lonza [116], SKW [62], SGCI [56] und KVS [59] empfehlen für die Ausarbeitung eine Zusammenarbeit zwischen Vollzugsbehörden und betroffenen Wirtschaftskreisen unter Berücksichtigung der internationalen Unterlagen. VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], Swissmem [94] und VSchS [111] wünschen ein Inhaltsverzeichnis. Sgv [115] und KFN [5] sehen eine Überforderung für KMU's und einen zu grossen Aufwand. Die VBP soll der zeitlichen Umsetzung der Biozid-Richtlinie angepasst werden. VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und VSchS [111] wünschen, dass die Entwicklung in der EU ständig verfolgt wird, damit die nötigen Anpassungen insbesondere bezüglich der Schnittstellen rechtzeitig vorgenommen werden können. Ciba [51] weist darauf hin, dass die Bewilligungen und Risikoreduktionsmassnahmen in der Schweiz gleichzeitig wie in der EU in Kraft zu setzen seien. Damit würde sichergestellt, dass der Schweizer Markt nicht zum Aufbrauchen von Restbeständen von in der EU verbotenen Bioziden missbraucht werde.
GP [106], WWF [167] und EAWAG [127] begrüssen die eigenständige Regelung für Biozidprodukte, insbesondere die strengeren Anforderungen wie bspw. die Wirksamkeitsprüfung. EAWAG [127] betrachtet die Verordnung als Modell für die gesetzliche Regelung anderer Problemfelder umweltrelevanter Chemikalien. BioVet [135] bemängelt, dass die Vermarktung der biologischen Biozide durch die Verordnung verhindert würde. Es seien vernünftige Zulassungsverfahren für natürliche Substanzen vorzusehen.
GL [47], AI [117], SH [22] und BD ZH [119] beantragen, dass die Vorgaben des Gentechnikgesetzes und der Freisetzungsverordnung für Produkte mit GVO und pathogenen Mikroorganismen detailliert geprüft und ergänzt werden. Dazu wird von GL [47], SH [22], BD ZH [119], AI [117] und SSI [162] angeregt, dass eine Haftpflichtregelung wie im Gentechnikgesetz (Art. 30-34) für den Umgang mit GVO und im USG (Art. 59a bis1) für den Umgang mit pathogenen Organismen eingefügt wird. BD ZH [119] wünscht einen neuen Artikel (48a), in dem die Information der Öffentlichkeit vorgesehen wird (im Sinne von Art. 35 Abs. 2 FrSV), sowie Verweise für Transportvorschriften und eine Regelung für die Ausfuhr von GVO.
SH [22], AI [117], TG [23], GL [47] und BD ZH [119] betrachten die Pflanzenschutzmittel als eine Untergruppe von Bioziden und wünschen eine einzige Verordnung.
Zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich sei unklar, eine Richtlinie für die Borderline-Produkte soll nach AI [117], SH [22], GL [47], BD ZH [119], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und SKW [62] ausgearbeitet werden.
Art. 2 Begriffe
SH [22], GL [47] und BD ZH [119]) verlangen "Mikroorganismus" sei im Sinne der ESV und FrSV zu definieren, wie auch Biozidprodukte, die GVO oder Mikroorganismen enthalten.
Von Coop [98], VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62] und Lonza [116]) wird gewünscht, dass die Begriffe "Herstellerin" und "Herkunft" (s. Art. 21) klar und harmonisiert definiert werden. Die Kantone GE [122] und JU [168] wünschen, dass alle Begriffe revidiert und mit dem USG, ChemG und den