Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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anderen VO harmonisiert werden. SSI [162] regt an zu prüfen, ob die "Alleinvertreterin" nicht definiert werden soll (analog ChemV).
2. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Kriterien der Zulassungen seien sehr komplex. Die Chance, dass sie vor allem von den KMU's respektiert würden, erachten GE [122] und JU [168] als sehr klein.
Art. 5 Einschränkungen
Das Nichtzulassen, Nichtregistrieren oder Nichtanerkennen der Produktarten 15, 17 und 23 sei eine Abweichung zur Richtlinie 98/8/EG. Mit der ZA (Zulassung in Ausnahmesituation) würde wertvolle Zeit verloren gehen und die Zulassung gelte nur 4 Monate. Dies würde unter Umständen nach ACIMA [40], SGCI [56] und ecoswiss [60] nicht ausreichen, um die Situation in den Griff zu bekommen.
Art. 7 Zulassungsarten
Für SH [22] ist die Aufgliederung in die verschiedenen Zulassungsarten sehr kompliziert. VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60] und VSchS [111] beantragen, dass die Zulassungsarten ZN und ZB gestrichen werden, da die RL 98/8/EG erst eine Zulassung vorsehe, nachdem alle Wirkstoffe in die Anhänge aufgenommen worden sind. Die Zulassungsbewilligungen der Produkte, die sich beim Inkrafttreten schon auf dem Markt befinden, sollten bis zum Entscheid der EU stillschweigend verlängert werden. Die Gesuchstellerin sollte nur bei der Übergangszeit melden, in welchen Produktarten das Produkt verwendet wurde und zukünftig verwendet werde (auch WS und BP, die bisher nicht in regulierten Anwendungsbereichen eingesetzt werden). Beim Entscheid der EU werde der Wirkstoff/das Produkt mit der EU abgestimmt. So würden administrative Mehrarbeiten und Kosten ohne Verschlechterung der Sicherheit von Mensch oder Umwelt eingespart (Ciba [51]).
Art. 8 Geltungsdauer
Nach APDP [16] und sgv [115] ist die Geltungsdauer allgemein zu kurz. Die Zulassung solle bestehen, bis wegen Verdachtsmomenten eine Überprüfung angezeigt ist.
2. Abschnitt: Wirkstoffe Art. 9 Wirkstofflisten
Die Erläuterungen zum Artikel seien im Verordnungstext zu übernehmen, damit ersichtlich werde, dass die Aufnahme eines Wirkstoffes in die Liste, kein automatisches Anrecht auf eine Zulassung gibt. Ohne diese Präzisierung könne gemäss VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62] und Lonza [116] die Tür für Trittbrettfahrer geöffnet werden.
Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen
AI [117], SH [22], GL [47] und BD ZH [119] verlangen dass explizit darauf hingewiesen wird, dass die Regelungen der FrSV für das Inverkehrbringen von Mikroorganismen zu erfüllen sind.
3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung Art. 11 Zulassung ZL, ZnL und Registrierung
Für Schwimmbadchemikalien sind nach BE [107] besondere Vorschriften aufzunehmen. Die Zulassung ZnL hat gemäss Ciba [51] nur in Übereinstimmung mit der Praxis der EU zu erfolgen.
Eine Ergänzung mit pathogenen Organismen in Abs. 4 wird von SH [22], GL [47] und BD ZH [119] beantragt. Nach SH [22] sollen ausserdem die Wendungen "unannehmbare Wirkungen", "unannehmbare Resistenz", "unnötige Leiden", "annehmbare Bedingungen", "hinreichend wirksam" definiert werden oder durch eindeutigere Ersatzbegriffe ersetzt werden. Der Begriff "bedenklich" ist nach SSI [162] zu erläutern.
Art. 12 Anerkennung
Von der Seite der Industrie (VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62] und VSchS [111]) wird beantragt, dass das in Abs. 3 genannte SDB auch auf Englisch abgegeben werden darf. Es wird ein an Art. 49 Abs. 3 ChemV angepasster Text für den Absatz oder ein Verweis (SKW [62]) auf ChemV vorgeschlagen.
BD ZH [119] begrüsst, dass Biozidprodukte mit GVO und Mikroorganismen nicht anerkannt werden.
Art. 13 Rahmenformulierung und identische Formulierung
Die Industrie (VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], Lonza [116]) schlägt eine neue ausführlichere Formulierung für die Absätze 1 und 2 vor, die sich auf den Erläuterungstext stützt. Der Verordnungstext sei ohne Erläuterungen nicht anwendbar. Die neue Formulierung müsse auf die Anliegen des Datenschutzes hinweisen, damit die Tür für Trittbrettfahrer nicht geöffnet werde.