Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Art. 14 Zulassung ZN und ZB
SH [22] verlangt, dass die Wendungen "unannehmbare Wirkungen", "unannehmbare Resistenz", "unnötige Leiden", "annehmbare Bedingungen", "hinreichend wirksam" seien definiert oder durch eindeutigere Ersatzbegriffe ersetzt werden. VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen die Streichung dieses Artikels (vgl. Bemerkung zu Art. 7).
4. Abschnitt: Verfahren Art. 15 Gesuch
AI [117], SH [22], GL [47] und BD ZH [119] beantragen eine Ergänzung mit pathogenen Organismen.
Die Möglichkeit, der Behörde englische Unterlagen für Zulassungen bzw. Registrierungen einzureichen, wird von Prométerre [31], AgorA [39], CP [53] und LPS [108] kritisiert. Die Anträge seien in einer Amtsprache einzureichen. Der Unterschied bezüglich der Produkte mit GVO ist für Prométerre [31] und AgorA [39] nicht annehmbar.
Art. 16 Prüfung und Weiterleitung
Eine Ergänzung mit pathogenen Organismen in Abs. 4 wird von SH [22], GL [47], AI [117] und BD ZH [119] beantragt.
Art. 19 Bearbeitungsfristen
Die Befristung für die Bearbeitung der Unterlagen wird von Prométerre [31], Sgv [115] und AgorA [39] begrüsst. Dagegen werden die Fristen im allgemeinen von der Industrie (APDP [16], Sgv [115], VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62]) als zu lang betrachtet, insbesondere für die Anerkennung einer Zulassung und die Zulassung ZL. Ausserdem soll nach VSLF [38], ACIMA [40] und ecoswiss [60] erwähnt werden, dass die bisherige Bewilligung als Zulassung ZB automatisch weiterlaufe.
Art. 20 Verfügung
VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und VSchS [111] schlagen eine neue Formulierung vor, in der ersichtlich wird, dass die Verfügung ein Mittel der Information ist.
Die Erwähnung der Herstellerin eines Wirkstoffes in der Verfügung ist für ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62] und Lonza [116] problematisch, da für einen Wirkstoff mehrere Lieferanten/Hersteller in Frage kommen können. Es sei dann nicht klar welche angegeben werden sollen, insbesondere im Falle eines Imports. Es wird gewünscht, dass der Wirkstoff-Ursprung definiert (ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], Lonza [116]), oder die Herstellerin für den Wirkstoff nicht erwähnt wird (VSLF [38]), damit der Austausch von Wirkstofflieferanten nicht unnötig erschwert werde.
Die EU-Nummer (Abs. 2 Bst. g) ist nach VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], VSchS [111] und Lonza [116]) zu übernehmen, so dass nicht umetikettiert werden muss. Nur Biozidprodukte ohne EU-Nummer sollten eine eidgenössische Nummer bekommen.
Ein Überwachungsplan für BP mit GVO oder pathogene Mikroorganismen sei zu verfügen (Monitoring in der Umwelt), verlangen SH [22], GL [47], AI [117] und BD ZH [119].
Art. 21 Informationspflicht
Die Information über die Herkunft eines Wirkstoffes (Bst. b) ist nach ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], und Lonza [116]) mit dem Lieferantennamen und nicht mit dem Produktionsort oder der Produktionsstätte zu verknüpfen. Ein Lieferant könne mehrere Produktionsbetriebe in der ganzen Welt besitzen oder in Lohnfertigung herstellen lassen, wobei der Wirkstoff jeweils dieselben Spezifikationen zeige. Für die Inhaberin der Zulassung werde ein Wechsel des Produktionsbetriebes nicht ersichtlich, da der Name gleich bleibe.
Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA
SKW [62] begrüsst, dass die Anmeldestelle die Gesuchstellerin informiert, wenn ein Wirkstoff aufgenommen wird und weist darauf hin, dass es sinnvoll wäre, diesen Punkt in den Text der Verordnung aufzunehmen. VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56] und ecoswiss [60] formulieren in diesem Sinn um. Dazu wird ZN und ZB durch "provisorische Zulassung" von VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und Ciba [51] ersetzt. Die Frist wird unterschiedlich gehandhabt: sie soll von der Anmeldestelle festgesetzt (Ciba [51]), auf 3 Monate verlängert, oder nicht geändert (SGCI [56], ecoswiss [60]) werden.
5. Abschnitt: Verwendung und Schutz von Daten
VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62] und Lonza [116] begrüssen, dass der Erstanmelderschutz grundsätzlich angemessen berücksichtigt wird. Der Wahrung des Geistigen Eigentums und der Geschäftsgeheimnisse müsse hohe Priorität zukommen. Eine EU-konforme Lösung im Falle der "freeriding" Problematik wird von ACIMA [40], Ciba [51] und SKW [62] gewünscht.